{"id":121,"date":"2011-02-23T18:21:32","date_gmt":"2011-02-23T17:21:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.reichsamt.info\/amtswegweiser\/?p=121"},"modified":"2022-06-29T19:26:18","modified_gmt":"2022-06-29T17:26:18","slug":"die-weimarer-verfassung-ist-ein-republikverfassung-und-keine-vollverfassung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.reichsamt.info\/amtswegweiser\/die-weimarer-verfassung-ist-ein-republikverfassung-und-keine-vollverfassung\/","title":{"rendered":"Die Weimarer Verfassung ist ein Republikverfassung und keine Vollverfassung"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Die <\/em>[nichtige]<em> Verfassung <\/em><em>des Deutschen Reichs <\/em><\/strong><em>[&#8222;Weimarer Reichsverfassung&#8220;]<br \/>\n<\/em><strong><u>Der Dolchsto\u00df gegen das Deutsche Volk, dem ewigen Bund, Deutschland und des Deutschen Reiches.<\/u><\/strong><\/p>\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.verfassung-deutschland.de\/weimarer-verfassung\/Fragen-Kritik-zurWRVerfassung-1919.pdf\">Hier kann diese Seite als\u00a0pdf-Datei heruntergeladen werden<\/a><\/strong><strong>.<\/strong><\/p>\n<p><em>vom\u00a011. August 1919<\/em><\/p>\n<p>Schnellsuche: <a href=\"https:\/\/www.verfassung-deutschland.de\/weimarer-verfassung\/index.htm#Artikel_1\">Artikel 1<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/www.verfassung-deutschland.de\/weimarer-verfassung\/index.htm#Artikel_2\">Artikel 2<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/www.verfassung-deutschland.de\/weimarer-verfassung\/index.htm#Artikel_3\">Artikel 3<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/www.verfassung-deutschland.de\/weimarer-verfassung\/index.htm#Artikel_13\">Artikel 13<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/www.verfassung-deutschland.de\/weimarer-verfassung\/index.htm#Artikel_23\">Artikel 23<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/www.verfassung-deutschland.de\/weimarer-verfassung\/index.htm#Artikel_69\">Artikel 69<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/www.verfassung-deutschland.de\/weimarer-verfassung\/index.htm#Artikel_110\">Artikel 110<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/www.verfassung-deutschland.de\/weimarer-verfassung\/index.htm#Artikel_127\">Artikel 127<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/www.verfassung-deutschland.de\/weimarer-verfassung\/index.htm#Artikel_171\">Artikel 171<\/a> &#8211;<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.verfassung-deutschland.de\/weimarer-verfassung\/index.htm#Artikel_178\">Artikel 178<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/www.verfassung-deutschland.de\/weimarer-verfassung\/index.htm#Artikel_179\">Artikel 179<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/www.verfassung-deutschland.de\/weimarer-verfassung\/index.htm#Artikel_180\">Artikel 180<\/a> &#8211; <a href=\"https:\/\/www.verfassung-deutschland.de\/weimarer-verfassung\/index.htm#Artikel_181\">Artikel 181<\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Wichtige Zusatzbemerkung: <\/strong><strong>Nur der schwarze Text in kursiv ist der Originaltext, <\/strong><strong>der rote Text, stellt die Auffassung von Erhard Lorenz dar.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"color: #ff0000;\">Wer die rechtliche Existenz einer Weimarer Verfassung verherrlicht, hat nachfolgende, in roter Schrift hinzugef\u00fcgten Fragen und Bemerkungen zu lesen. Wer diese Erkenntnis verweigert, handelt hiermit bewu\u00dft gegen die Befreiung Deutschlands und gegen die Freiheit aller V\u00f6lker dieser Erde.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Eine Verfassung mu\u00df drei wichtige S\u00e4ulen eines v\u00f6lkerrechtlich anerkannten Staates beschreiben, a) um welches Staatsvolk es hierbei gehen mu\u00df; b) wie das Staatsgebiet in seinen Innengrenzen und Au\u00dfengrenzen sich beschreibt und wo dieses Staatsgebiet liegt; c) wie die Staatsgewalt aussieht und wie sich die Staatsgewalt legitimiert.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Es ist f\u00fcr den Weltfrieden zwingend erforderlich, da\u00df aus einer neuen Verfassung herausgehen mu\u00df, auf welches Staatsvolk und Staatsgebiet man sich urspr\u00fcnglich bezieht, bzw. wie dieses Staatsgebiet vor dieser Verfassung aussah und welche souver\u00e4ne Voraussetzungen gesetzlich verankert wurden.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Pr\u00e4ambel<\/em><em><br \/>\nDas Deutsche Volk, einig in seinen St\u00e4mmen und von dem Willen beseelt, sein Reich in Freiheit und Gerechtigkeit zu erneuen und zu festigen, dem inneren und dem \u00e4u\u00dferen Frieden zu dienen und den gesellschaftlichen Fortschritt zu f\u00f6rdern, hat sich diese Verfassung gegeben.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bemerkung: <strong><span style=\"color: #ff0000;\">In der Pr\u00e4ambel wird eindeutig das Deutsche Volk erw\u00e4hnt, in Artikel 1 nur noch das Volk, ebenso hei\u00dft es, \u2026..hat sich diese Verfassung gegeben, obwohl in Artikel 181 steht, dass diese Verfassung von einer Nationalversammlung beschlossen wurde, die sich allerdings in Artikel 179 und 180 aufgel\u00f6st hat und kein Verfassungsorgan war.<\/span> <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong><em>ERSTER HAUPTTEIL<\/em><\/strong><br \/>\n<em>Aufbau und Aufgaben des Reichs<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Welches Reich ist damit gemeint? Gottes Reich, Himmel Reich, Drittes Reich, \u2026\u2026. Warum nicht Deutsches Reich?<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><em>ERSTER ABSCHNITT<\/em><br \/>\n<em>Reich und L\u00e4nder<\/em> (Geltungsbereich der Verfassung und der Gesetz)<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 1<\/em><\/strong><br \/>\n<em>(1) Das Deutsche Reich ist eine Republik<\/em><em>.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Das ist der erste Betrug, denn eine Republik ist, wenn \u00fcberhaupt ein einzelner Staat, das Deutsche Reich war aber Deutschland und seine Schutzgebiete, somit ist diese Aussage eine Vort\u00e4uschung und zugleich eine Ablenkung.<\/strong><\/span><br \/>\n<em>(2) Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Welches Volk ist hiermit gemeint, denn in der Pr\u00e4ambel wird ein deutsches Volk beschrieben, <\/strong>demgem\u00e4\u00df geht es um ein anderes Volk.<\/span><strong><br \/>\n<span style=\"color: #ff0000;\">Ist uns aufgefallen, da\u00df die Macht in Deutschland durch eine anderes Volk ausge\u00fcbt wird? Ist das deutsche Volk \u00fcberhaupt ein Volk, wie es das V\u00f6lkerrecht beschreibt?<\/span><br \/>\n<\/strong><span style=\"color: #ff0000;\"><strong><u>Warum wird hier von L\u00e4ndern geschrieben, w\u00e4hrend das Deutsche Reich aus 25 souver\u00e4nen Bundesstaaten bestand, die ein eigenes Staatsvolk, ein eigenes Staatsgebiet und eine eigene Verfassung hatten? Warum haben so viele sogenannte Deutsche Angst vor dem wahren Deutschen Reich und verleugnen es auch noch?<\/u><\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 2<\/em><\/strong><strong><em><br \/>\n<\/em><\/strong><em>(1) Das Reichsgebiet besteht aus den Gebieten der deutschen L\u00e4nder. Andere Gebiete k\u00f6nnen durch Reichsgesetz in das Reich aufgenommen werden, wenn es ihre Bev\u00f6lkerung kraft des Selbstbestimmungsrechts begehrt.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Welches Reichsgebiet und was sind Gebiete der deutschen L\u00e4nder <\/strong>(deutschen klein geschrieben)<strong>. Andere Gebiete <\/strong>(z.B. die Mongolei)<strong>? Welche Gebiete sind gemeint? Alle Gebiete der Erde? Gilt diese Verfassung auf der ganzen Erde? Was sind deutsche L\u00e4nder? Wo genau liegen die deutschen L\u00e4nder? Nebenbemerkung \u201eein Gebiet ist kein Staat\u201c und kann auch eine W\u00fcste oder eventuell die BRD sein.<br \/>\n<u>Das soll ein Geltungsbereich eines souver\u00e4nen Staates bzw. Reiches sein?<br \/>\nWo sind die noch bestehenden Gebiete des Reiches beschrieben?<\/u><\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 3<\/em><\/strong><strong><em><br \/>\n<\/em><\/strong><em>(1) Die Reichsfarben sind schwarz-rot-gold. Die Handelsflagge ist schwarz-wei\u00df-rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Die Staatsfarben des Deutschen Reiches waren und sind schwarz-wei\u00df-rot, werden nun als Handelsflagge <\/strong>(warum auch immer) <strong>weitergef\u00fchrt. Woher kommen die Farben schwarz-rot-gold und welcher BUND versteckt sich dahinter?<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 4<\/em><\/strong><strong><em><br \/>\n<\/em><\/strong><em>(1) Die allgemein anerkannten Regeln des V\u00f6lkerrechts gelten als bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Es mag wohl sein, da\u00df das deutsche Reichsrecht die allgemeinen Regeln als Bestandteil betrachtet. Wer aber vertritt mit dieser Verfassung das deutsche Reichsrecht und in welchem Geltungsbereich wird das Recht anerkannt? Gilt diese Anerkennung auch f\u00fcr die in dieser Verfassung beschrieben Staatsorgane? Wenn ja, wie konnte dann durch Artikel 178 dieser Verfassung, gegen das V\u00f6lkerrecht versto\u00dfen werden? Denn eine Verfassung kann nur durch die betreffenden Verfassungsorgane ver\u00e4ndert werden und eine neue Verfassung sollte keine Kriegserkl\u00e4rung gegen die Vorg\u00e4ngerverfassung sein.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 5<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Staatsgewalt wird in Reichsangelegenheiten durch die Organe des Reichs auf Grund der Reichsverfassung, in Landesangelegenheiten durch die Organe der L\u00e4nder auf Grund der Landesverfassungen ausge\u00fcbt.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Auch hier wird nur das Reich erw\u00e4hnt und nicht das Deutsche Reich. Hier wird von L\u00e4nder geschrieben, aber nicht von den immer noch bestehenden Bundesstaaten. Wird hier die (alte) Reichsverfassung gemeint?<br \/>\nWarum steht nicht geschrieben \u201e\u2026. auf Grund <u>dieser<\/u> Reichsverfassung\u201c,\u2026\u2026. ?<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 6<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Das Reich hat die ausschlie\u00dfliche Gesetzgebung \u00fcber:<br \/>\n1. die Beziehungen zum Ausland;<br \/>\n2. das Kolonialwesen;<br \/>\n3. die Staatsangeh\u00f6rigkeit, die Freiz\u00fcgigkeit, die Ein- und Auswanderung und die\u00a0 Auslieferung;<br \/>\n4. die Wehrverfassung;<br \/>\n5. das M\u00fcnzwesen;<br \/>\n6. das Zollwesen sowie die Einheit des Zoll- und Handelsgebiets und die Freiz\u00fcgigkeit des Warenverkehrs;<br \/>\n7. das Post- und Telegraphenwesen einschlie\u00dflich des Fernsprechwesens.<br \/>\n<\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Heute erkennen wir leicht, dass die oben genannten Bereiche seit 1920 nicht mehr der Gesetzgebung des Deutschen Reiches obliegen, so ist klar, da\u00df das hier genannte Reich etwas anderes sein mu\u00df, wie das was unser Wunschdenken zul\u00e4\u00dft.<br \/>\n<u>Fremdverwaltung und Erm\u00e4chtigungsgesetz!<\/u><\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 7<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Das Reich hat die Gesetzgebung \u00fcber:<br \/>\n1. das b\u00fcrgerliche Recht;<br \/>\n2. das Strafrecht;<br \/>\n3. das gerichtliche Verfahren einschlie\u00dflich des Strafvollzugs sowie die Amtshilfe zwischen Beh\u00f6rden;<br \/>\n4. das Pa\u00dfwesen und die Fremdenpolizei;<br \/>\n5. das Armenwesen und die Wandererf\u00fcrsorge;<br \/>\n6. das Presse-, Vereins- und Versammlungswesen;<br \/>\n7. die Bev\u00f6lkerungspolitik, die Mutterschafts-, S\u00e4uglings-, Kinder- und Jugendf\u00fcrsorge;<br \/>\n8. das Gesundheitswesen, das Veterin\u00e4rwesen und den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Sch\u00e4dlinge;<br \/>\n9. das Arbeitsrecht, die Versicherung und den Schutz der Arbeiter und Angestellten sowie den Arbeitsnachweis;<br \/>\n10. die Einrichtung beruflicher Vertretungen f\u00fcr das Reichsgebiet;<br \/>\n11. die F\u00fcrsorge f\u00fcr die Kriegsteilnehmer und ihre Hinterbliebenen;<br \/>\n12. das Enteignungsrecht;<br \/>\n13. die Vergesellschaftung von Natursch\u00e4tzen und wirtschaftlichen Unternehmungen sowie die Erzeugung, Herstellung, Verteilung und Preisgestaltung wirtschaftlicher G\u00fcter f\u00fcr die Gemeinwirtschaft;<br \/>\n14. den Handel, das Ma\u00df- und Gewichtswesen, die Ausgabe von Papiergeld, das Bankwesen sowie das B\u00f6rsenwesen;<br \/>\n15. den Verkehr mit Nahrungs- und Genu\u00dfmitteln sowie mit Gegenst\u00e4nden des t\u00e4glichen Bedarfs;<br \/>\n16. das Gewerbe und den Bergbau;<br \/>\n17. das Versicherungswesen;<br \/>\n18. die Seeschiffahrt, die Hochsee- und die K\u00fcstenfischerei;<br \/>\n19. die Eisenbahnen, die Binnenschiffahrt, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft, sowie den Bau von Landstra\u00dfen, soweit es sich um den allgemeinen Verkehr und die Landesverteidigung handelt;<br \/>\n20. das Theater- und Lichtspielwesen. <\/em><br \/>\n<strong><span style=\"color: #ff0000;\">Da wir heute erkannt haben, da\u00df die oben genannten Bereiche seit 1920 nicht mehr der Gesetzgebung des Deutschen Reiches obliegen, mu\u00df das auch hier genannte Reich etwas anderes sein, wie das was unser Wunschdenken zul\u00e4\u00dft. <u><br \/>\nFremdverwaltung und Erm\u00e4chtigungsgesetz!<\/u><\/span><br \/>\n<\/strong><em><br \/>\n<strong>Artikel 8<\/strong><\/em><em><br \/>\n(1) Das Reich hat ferner die Gesetzgebung \u00fcber die Abgaben und sonstigen Einnahmen, soweit sie ganz oder teilweise f\u00fcr seine Zwecke in Anspruch genommen werden. Nimmt das Reich Abgaben oder sonstige Einnahmen in Anspruch, die bisher den L\u00e4ndern zustanden, so hat es auf die Erhaltung der Lebensf\u00e4higkeit der L\u00e4nder R\u00fccksicht zu nehmen.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Da wir heute sp\u00e4testens am 31.10.2010 erkannt haben, dass seit dem Versailler Diktat <\/strong><strong>(1919) vom Deutschen Volk, Abgaben in gigantischen H\u00f6hen abverlangt werden, steht auch hier fest, da\u00df der Begriff \u201eReich\u201c nichts mit einer souver\u00e4nen und neuen Staatsordnung zu tun hat.<\/strong><\/span><\/p>\n<p><strong><em>Artikel 9<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Soweit ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr den Erla\u00df einheitlicher Vorschriften vorhanden ist, hat das Reich die Gesetzgebung \u00fcber:<br \/>\n1. die Wohlfahrtspflege;<br \/>\n2. den Schutz der \u00f6ffentlichen Ordnung und Sicherheit.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Beweise f\u00fcr diese Machtbefugnis wurden ausreichend erbracht. Es regiert und bedient sich das \u201eReich\u201c.<\/strong><\/span><\/p>\n<p><strong><em>Artikel 10<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grunds\u00e4tze aufstellen f\u00fcr:<br \/>\n1. die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften;<br \/>\n2. das Schulwesen einschlie\u00dflich des Hochschulwesens und das wissenschaftliche B\u00fcchereiwesen;<br \/>\n3. das Recht der Beamten aller \u00f6ffentlichen K\u00f6rperschaften;<br \/>\n4. das Bodenrecht, die Bodenverteilung, das Ansiedlungs- und Heimst\u00e4ttenwesen, die Bindung des Grundbesitzes, das Wohnungswesen und die Bev\u00f6lkerungsverteilung;<br \/>\n5. das Bestattungswesen.<\/em><span style=\"color: #ff0000;\"> <strong>Beweise f\u00fcr diese Machtbefugnis wurden ausreichend erbracht.<br \/>\nEs regiert und bedient sich das \u201eReich\u201c.<\/strong><\/span><\/p>\n<p><strong><em>Artikel 11<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Das Reich kann im Wege der Gesetzgebung Grunds\u00e4tze \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit und Erhebungsart von Landesabgaben aufstellen, soweit sie erforderlich sind, um<br \/>\n1. Sch\u00e4digung der Einnahmen oder der Handelsbeziehungen des Reichs,<br \/>\n2. Doppelbesteuerungen,<br \/>\n3. \u00fcberm\u00e4\u00dfige oder verkehrshindernde Belastung der Benutzung \u00f6ffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Geb\u00fchren,<br \/>\n4. steuerliche Benachteiligungen eingef\u00fchrter Waren gegen\u00fcber den eigenen Erzeugnissen im Verkehre zwischen den einzelnen L\u00e4ndern und Landesteilen oder<br \/>\n5. Ausfuhrpr\u00e4mien<br \/>\nauszuschlie\u00dfen oder wichtige Gesellschaftsinteressen zu wahren. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Beweise f\u00fcr diese Machtbefugnis wurden ausreichend erbracht. Es regiert und bedient sich das \u201eReich\u201c.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 12<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Solange und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht, behalten die L\u00e4nder das Recht der Gesetzgebung. Dies gilt nicht f\u00fcr die ausschlie\u00dfliche Gesetzgebung des Reichs.<br \/>\n(2) Gegen Landesgesetze, die sich auf Gegenst\u00e4nde des Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/wr\/wrv.html#Artikel_7\">7<\/a> Ziffer 13 beziehen, steht der Reichsregierung, sofern dadurch das Wohl der Gesamtheit im Reiche ber\u00fchrt wird, ein Einspruchsrecht zu.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Die L\u00e4nderregierung sind mittlerweile dem Reich gleichgesinnt, Beweis ist offenkundig.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 13<\/em><\/strong><strong><em><br \/>\n<\/em><\/strong><em>(1) Reichsrecht bricht Landrecht.<\/em><strong><em><br \/>\n<\/em><\/strong><em>(2) Bestehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten dar\u00fcber, ob eine landesrechtliche Vorschrift mit dem Reichsrecht vereinbar ist, so kann die zust\u00e4ndige Reichs- oder Landeszentralbeh\u00f6rde nach n\u00e4herer Vorschrift eines Reichsgesetzes die Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Reichs anrufen.<br \/>\n<\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Da durch Artikel 178 dieser Verfassung, die Reichsgesetze des ehemaligen Reiches in Kraft blieben, gilt mit diesem Artikel 13, die gesamte Gesetzgebung des Deutschen Reiches zum Stand 28. Oktober 1918 bis zum heutige Tag fort. Somit ist klar, wer wir zu sein haben und da\u00df dieses Reich nicht das Reich des Deutschen Volke sein kann.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 14<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Reichsgesetze werden durch die Landesbeh\u00f6rden ausgef\u00fchrt, soweit nicht die Reichsgesetze etwas anderes bestimmen.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Laut geltendem Reichsgesetz sind die Landesbeh\u00f6rden, die Beh\u00f6rden der einzelnen Bundesstaaten, die bis heute v\u00f6lkerrechtlich, besatzungs-rechtlich und gem\u00e4\u00df Haftung aus dem Versailler Diktat, <u>nie untergegangen<\/u> sind.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 15<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Reichsregierung \u00fcbt die Aufsicht in den Angelegenheiten aus, in denen dem Reiche das Recht der Gesetzgebung zusteht.<br \/>\n(2) Soweit die Reichsgesetze von den Landesbeh\u00f6rden auszuf\u00fchren sind, kann die Reichsregierung allgemeine Anweisungen erlassen. Sie ist erm\u00e4chtigt, zur \u00dcberwachung der Ausf\u00fchrung der Reichsgesetze zu den Landeszentralbeh\u00f6rden und mit ihrer Zustimmung zu den unteren Beh\u00f6rden Beauftragte zu entsenden.<br \/>\n(3) Die Landesregierungen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Reichsregierung M\u00e4ngel, die bei der Ausf\u00fchrung der Reichsgesetze hervorgetreten sind, zu beseitigen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann sowohl die Reichsregierung als die Landesregierung die Entscheidung des Staatsgerichtshofs anrufen, falls nicht durch Reichsgesetz ein anderes Gericht bestimmt ist.<\/em> <strong><br \/>\n<span style=\"color: #ff0000;\">Warum wurde der Staatsgerichtshof aufgel\u00f6st?<\/span> <\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 16<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die mit der unmittelbaren Reichsverwaltung in den L\u00e4ndern betrauten Beamten sollen in der Regel Landesangeh\u00f6rige sein. Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Reichsverwaltung sind auf ihren Wunsch in ihren Heimatgebieten zu verwenden, soweit dies m\u00f6glich ist und nicht R\u00fccksichten auf ihre Ausbildung oder Erfordernisse des Dienstes entgegenstehen.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Ein Landesangeh\u00f6riger mu\u00df demgem\u00e4\u00df kein Deutscher sein, siehe original die Handlungsweise der BRD. Hier wird eindeutig ein Dienstverh\u00e4ltnis festgelegt (<\/strong>siehe auch die BRD)<strong>. <u>Laut geltendem Reichsgesetz d\u00fcrfen in oben genannten Bereichen nur Staatsangeh\u00f6rige eingesetzt werden.<\/u> <\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 17<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Jedes Land mu\u00df eine freistaatliche Verfassung haben. Die Volksvertretung mu\u00df in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von allen reichsdeutschen M\u00e4nnern und Frauen nach den Grunds\u00e4tzen der Verh\u00e4ltniswahl gew\u00e4hlt werden. Die Landesregierung bedarf des Vertrauens der Volksvertretung.<br \/>\n(2) Die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Wahlen zur Volksvertretung gelten auch f\u00fcr die Gemeindewahlen. Jedoch kann durch Landesgesetz die Wahlberechtigung von der Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde bis zu einem Jahre abh\u00e4ngig gemacht werden. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Jedem Land wird hier eine freistaatliche Verfassung auferlegt, somit ist bewiesen, dass es auch eine andere Verfassungsform geben mu\u00df, die Betonung liegt bei \u201efreistaatliche\u201c warum nicht eine bundesstaatliche Verfassung wenn doch Artikel 178 dieser Verfassung die \u00fcbrigen Gesetze in Kraft l\u00e4\u00dft. Warum wird hier das \u201ereichsdeutsche Volk\u201c erw\u00e4hnt, obwohl Artikel 1 dieser Verfassung ein reichs-deutsches Volk nicht erw\u00e4hnt, sondern nur Volk &#8211; <\/strong>siehe auch Grundgesetz der BRD<strong>.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 18<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Gliederung des Reichs in L\u00e4nder soll unter m\u00f6glichster Ber\u00fccksichtigung des Willens der beteiligten Bev\u00f6lkerung der wirtschaftlichen und kulturellen H\u00f6chstleistung des Volkes dienen. Die \u00c4nderung des Gebiets von L\u00e4ndern und die Neubildung von L\u00e4ndern innerhalb des Reichs erfolgen durch verfassungs\u00e4nderndes Reichsgesetz.<br \/>\n(2) Stimmen die unmittelbar beteiligten L\u00e4nder zu, so bedarf es nur eines einfachen Reichsgesetzes.<br \/>\n(3) Ein einfaches Reichsgesetz gen\u00fcgt ferner, wenn eines der beteiligten L\u00e4nder nicht zustimmt, die Gebiets\u00e4nderung oder Neubildung aber durch den Willen der Bev\u00f6lkerung gefordert wird und ein \u00fcberwiegendes Reichsinteresse sie erheischt.<br \/>\n(4) Der Wille der Bev\u00f6lkerung ist durch Abstimmung festzustellen. Die Reichsregierung ordnet die Abstimmung an, wenn ein Drittel der zum Reichstag wahlberechtigten Einwohner des abzutrennenden Gebiets es verlangt.<br \/>\n(5) Zum Beschlu\u00df einer Gebiets\u00e4nderung oder Neubildung sind drei F\u00fcnftel der abgegebenen Stimmen, mindestens aber die Stimmenmehrheit der Wahlberechtigten erforderlich. Auch wenn es sich nur um Abtrennung eines Teiles eines preu\u00dfischen Regierungsbezirkes, eines bayerischen Kreises oder in anderen L\u00e4ndern eines entsprechenden Verwaltungsbezirkes handelt, ist der Wille der Bev\u00f6lkerung des ganzen in Betracht kommenden Bezirkes festzustellen. Wenn ein r\u00e4umlicher Zusammenhang des abzutrennenden Gebiets mit dem Gesamtbezirke nicht besteht, kann auf Grund eines besonderen Reichsgesetzes der Wille der Bev\u00f6lkerung des abzutrennenden Gebiets als ausreichend erkl\u00e4rt werden.<br \/>\n(6) Nach Feststellung der Zustimmung der Bev\u00f6lkerung hat die Reichsregierung dem Reichstag ein entsprechendes Gesetz zur Beschlu\u00dffassung vorzulegen.<br \/>\n(7) Entsteht bei der Vereinigung oder Abtrennung Streit \u00fcber die Verm\u00f6gensauseinandersetzung, so entscheidet hier\u00fcber auf Antrag einer Partei der Staatsgerichtshof f\u00fcr das Deutsche Reich.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Warum wird in (Punkt 7) bez\u00fcglich Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnis auf einmal das Deutsche Reich erw\u00e4hnt, obwohl bis hier her nur vom Reich geschrieben wird. \u201eHolzauge sei wachsam\u201c, denn es geht hier um die Haftung, die durch das Versailler Diktat festgeschrieben wurde und dieser Versailler Diktat bezieht sich eindeutig auf Deutschland und das Deutsche Reich wie es am 31. Juli 1914 in den ersten Weltkrieg gezwungen wurde.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 19<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) \u00dcber Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, in dem kein Gericht zu ihrer Erledigung besteht, sowie \u00fcber Streitigkeiten nichtprivatrechtlicher Art zwischen verschiedenen L\u00e4ndern oder zwischen dem Reiche und einem Lande entscheidet auf Antrag eines der streitenden Teile der Staatsgerichtshof f\u00fcr das Deutsche Reich, soweit nicht ein anderer Gerichtshof des Reichs zust\u00e4ndig ist.<br \/>\n(2) Der Reichspr\u00e4sident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofs.<\/em><span style=\"color: #ff0000;\"> <strong>Mit diesem Gesetz wurde der gesamten Justiz des Reiches <\/strong>(nicht des Deutschen Reiches) aber auch der BRD<strong>, einer seit 1919 bestehenden Fremdverwaltung, Tor und T\u00fcr ge\u00f6ffnet. Demgem\u00e4\u00df handelt die Justiz ohne staatliche Aufsicht ohne das \u201eReichsgericht des Deutschen Reiches\u201c, unter Mi\u00dfbrauch der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, des Deutschen Reiches wie in Art. 178 gesetzlich verankert. Das Verhalten der BRD ist demgem\u00e4\u00df und ohne Staatsgerichtshof eindeutig ohne Aufsicht.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">ZWEITER ABSCHNITT<br \/>\n<em>Der Reichstag<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 20<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Der Reichstag besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.<\/em><span style=\"color: #ff0000;\"> <strong>Wie kann ein Reichstag sich aus einem deutschen Volk bilden, wenn die Staatsgewalt vom \u201eVolk\u201c ausgeht? Wo ist die Zustimmung des Reichstages zu dieser Verfassung?<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 21<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie sind nur ihrem Gewissen unterworfen und an Auftr\u00e4ge nicht gebunden. <\/em>Nun etwas positives, denn es ist sehr gut wenn das ganze Volk vertreten wird, so auch die Nichtdeutschen!<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 22<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den \u00fcber zwanzig Jahre alten M\u00e4nnern und Frauen nach den Grunds\u00e4tzen der Verh\u00e4ltniswahl gew\u00e4hlt. Der Wahltag mu\u00df ein Sonntag oder \u00f6ffentlicher Ruhetag sein.<br \/>\n(2) Das N\u00e4here bestimmt das Reichswahlgesetz. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Das erste Reichswahlgesetz wurde f\u00fcr die Nationalversammlung in Kraft gesetzt und nicht f\u00fcr den Reichstag, somit wurde ein Verfassungsbetrug inszeniert, siehe Artikel 179, 180 und 181 dieser Verfassung. Das erste Reichswahlgesetz f\u00fcr den Reichstag erfolgte erst am 27. April 1920, der Reichstag bestand allerdings durch Artikel 179 und 180 schon mit dieser Verfassung. Der Reichstag gem\u00e4\u00df der Verfassung zum 28. Oktober 1918, wurde formell und wiederrechtlich missachtet.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 23<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Der Reichstag wird auf vier Jahre gew\u00e4hlt. Sp\u00e4testens am sechzigsten Tage nach ihrem Ablauf mu\u00df die Neuwahl stattfinden.<br \/>\n(2) Der Reichstag tritt zum ersten Male sp\u00e4testens am drei\u00dfigsten Tage nach der Wahl zusammen. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Wann wurde der erste Reichstag gew\u00e4hlt und hat er dieser Verfassung zugestimmt? Sollte diese Zustimmung nicht nachgewiesen werden k\u00f6nnen, so bedarf es, bez\u00fcglich des Reichstages und seiner Rechtskraft, keiner weitere Erl\u00e4uterung. <u>Diese Verfassung ist de jure nichtig.<\/u><\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 24<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichstag tritt in jedem Jahre am ersten Mittwoch des November am Sitze der Reichsregierung zusammen. Der Pr\u00e4sident des Reichstags mu\u00df ihn fr\u00fcher berufen, wenn es der Reichspr\u00e4sident oder mindestens ein Drittel der Reichstagsmitglieder verlangt.<br \/>\n<\/em><em>(2) Der Reichstag bestimmt den Schlu\u00df der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 25<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichspr\u00e4sident kann den Reichstag aufl\u00f6sen, jedoch nur einmal aus dem gleichen Anla\u00df.<br \/>\n(2) Die Neuwahl findet sp\u00e4testens am sechzigsten Tage nach der Aufl\u00f6sung statt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 26<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichstag w\u00e4hlt seinen Pr\u00e4sidenten, dessen Stellvertreter und seine Schriftf\u00fchrer. Er gibt sich seine Gesch\u00e4ftsordnung.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 27<\/em><em><br \/>\n(1) Zwischen zwei Tagungen oder Wahlperioden f\u00fchren Pr\u00e4sident und Stellvertreter der letzten Tagung ihre Gesch\u00e4fte fort.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 28<\/em><em><br \/>\n(1) Der Pr\u00e4sident \u00fcbt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Reichstagsgeb\u00e4ude aus. Ihm untersteht die Hausverwaltung; er verf\u00fcgt \u00fcber die Einnahmen und Ausgaben des Hauses nach Ma\u00dfgabe des Reichshaushalts und vertritt das Reich in allen Rechtsgesch\u00e4ften und Rechtsstreitigkeiten seiner <\/em><em>Verwaltung.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 29<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichstag verhandelt \u00f6ffentlich. Auf Antrag von f\u00fcnfzig Mitgliedern kann mit Zweidrittelmehrheit die \u00d6ffentlichkeit ausgeschlossen werden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 30<\/em><em><br \/>\n(1) Wahrheitsgetreue Berichte \u00fcber die Verhandlungen in den \u00f6ffentlichen Sitzungen des Reichstags, eines Landtags oder ihrer Aussch\u00fcsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 31<\/em><em><br \/>\n(1) Bei dem Reichstag wird ein Wahlpr\u00fcfungsgericht gebildet. Es entscheidet auch \u00fcber die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.<br \/>\n<\/em><em>(2) Das Wahlpr\u00fcfungsgericht besteht aus Mitgliedern des Reichstags, die dieser f\u00fcr die Wahlperiode w\u00e4hlt, und aus Mitgliedern des Reichsverwaltungsgerichts, die der Reichspr\u00e4sident auf Vorschlag des Pr\u00e4sidiums dieses Gerichts bestellt.<br \/>\n(3) Das Wahlpr\u00fcfungsgericht erkennt auf Grund \u00f6ffentlicher m\u00fcndlicher Verhandlung durch drei Mitglieder des Reichstags und zwei richterliche Mitglieder.<br \/>\n(4) Au\u00dferhalb der Verhandlungen vor dem Wahlpr\u00fcfungsgerichte wird das Verfahren von einem Reichsbeauftragten gef\u00fchrt, den der Reichspr\u00e4sident ernennt. Im \u00fcbrigen wird das Verfahren von dem Wahlpr\u00fcfungsgerichte geregelt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 32<\/em><em><br \/>\n(1) Zu einem Beschlusse des Reichstags ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, sofern die Verfassung kein anderes Stimmenverh\u00e4ltnis vorschreibt. F\u00fcr die vom Reichstag vorzunehmenden Wahlen kann die Gesch\u00e4ftsordnung Ausnahmen zulassen.<br \/>\n(2) Die Beschlu\u00dff\u00e4higkeit wird durch die Gesch\u00e4ftsordnung geregelt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 33<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichstag und seine Aussch\u00fcsse k\u00f6nnen die Anwesenheit des Reichskanzlers und jedes Reichsministers verlangen.<br \/>\n(2) Der Reichskanzler, die Reichsminister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Reichstags und seiner Aussch\u00fcsse Zutritt. Die L\u00e4nder sind berechtigt, in diese Sitzungen Bevollm\u00e4chtigte zu entsenden, die den Standpunkt ihrer Regierung zu dem Gegenstande der Verhandlung darlegen.<br \/>\n(3) Auf ihr Verlangen m\u00fcssen die Regierungsvertreter w\u00e4hrend der Beratung, die Vertreter der Reichsregierung auch au\u00dferhalb der Tagesordnung geh\u00f6rt werden.<br \/>\n<\/em><em>(4) Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 34<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichstag hat das Recht und auf Antrag von einem F\u00fcnftel seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsaussch\u00fcsse einzusetzen. Diese Aussch\u00fcsse erheben in \u00f6ffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller f\u00fcr erforderlich erachten. Die \u00d6ffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschu\u00df mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Die Gesch\u00e4ftsordnung regelt das Verfahren des Ausschusses und bestimmt die Zahl seiner Mitglieder.<br \/>\n(2) Die Gerichte und Verwaltungsbeh\u00f6rden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Aussch\u00fcsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; die Akten der Beh\u00f6rden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.<br \/>\n(3) Auf die Erhebungen der Aussch\u00fcsse und der von ihnen ersuchten Beh\u00f6rden finden die Vorschriften der Strafproze\u00dfordnung sinngem\u00e4\u00dfe Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unber\u00fchrt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 35<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichstag bestellt einen st\u00e4ndigen Ausschu\u00df f\u00fcr ausw\u00e4rtige Angelegenheiten, der auch au\u00dferhalb der Tagung des Reichstags und nach der Beendigung der Wahlperiode oder der Aufl\u00f6sung des Reichstags bis zum Zusammentritte des neuen Reichstags t\u00e4tig werden kann. Die Sitzungen dieses Ausschusses sind nicht \u00f6ffentlich, wenn nicht der Ausschu\u00df mit Zweidrittelmehrheit die \u00d6ffentlichkeit beschlie\u00dft.<br \/>\n(2) Der Reichstag bestellt ferner zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegen\u00fcber der Reichsregierung f\u00fcr die Zeit au\u00dferhalb der Tagung und nach Beendigung einer Wahlperiode einen st\u00e4ndigen Ausschu\u00df.<br \/>\n(3) Diese Aussch\u00fcsse haben die Rechte von Untersuchungsaussch\u00fcssen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 36<\/em><em><br \/>\n(1) Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Aus\u00fcbung seines Berufs getanen \u00c4u\u00dferungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst au\u00dferhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 37<\/em><em><br \/>\n(1) Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angeh\u00f6rt, w\u00e4hrend der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, da\u00df das Mitglied bei Aus\u00fcbung der Tat oder sp\u00e4testens im Laufe des folgenden Tages festgenommen ist.<br \/>\n(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschr\u00e4nkung der pers\u00f6nlichen Freiheit erforderlich, die die Aus\u00fcbung des Abgeordnetenberufs beeintr\u00e4chtigt.<br \/>\n(3) Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags und jede Haft oder sonstige Beschr\u00e4nkung seiner pers\u00f6nlichen Freiheit wird auf Verlangen des Hauses, dem der <\/em><em>Abgeordnete angeh\u00f6rt, f\u00fcr die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 38<\/em><em><br \/>\n(1) Die Mitglieder des Reichstags und der Landtage sind berechtigt, \u00fcber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordneten Tatsachen anvertrauen, oder denen sie in Aus\u00fcbung ihres Abgeordnetenberufs solche anvertraut haben, sowie \u00fcber diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Auch in Beziehung auf Beschlagnahme von Schriftst\u00fccken stehen sie den Personen gleich, die ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht haben.<br \/>\n(2) Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme darf in den R\u00e4umen des Reichstags oder eines Landtags nur mit Zustimmung des Pr\u00e4sidenten vorgenommen werden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 39<\/em><em><br \/>\n(1) Beamte und Angeh\u00f6rige der Wehrmacht bed\u00fcrfen zur Aus\u00fcbung ihres Amtes als Mitglieder des Reichstags oder eines Landtags keines Urlaubs.<br \/>\n(2) Bewerben sie sich um einen Sitz in diesen K\u00f6rperschaften, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gew\u00e4hren.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 40<\/em><em><br \/>\n(1) Die Mitglieder des Reichstags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen deutschen Eisenbahnen sowie Entsch\u00e4digung nach Ma\u00dfgabe eines Reichsgesetzes.<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>DRITTER ABSCHNITT<\/em><em><br \/>\nDer Reichspr\u00e4sident und die Reichsregierung <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 41<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Der Reichspr\u00e4sident wird vom ganzen deutschen Volke gew\u00e4hlt.<br \/>\n(2) W\u00e4hlbar ist jeder Deutsche, der das f\u00fcnfunddrei\u00dfigste Lebensjahr vollendet hat.<br \/>\n(3) Das N\u00e4here bestimmt ein Reichsgesetz. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Sch\u00f6n zu wissen, dass sich das ganze deutsche Volk einen Reichspr\u00e4sidenten w\u00e4hlen darf, es stellt sich hierbei die Frage welchem Volk dieser Pr\u00e4sident angeh\u00f6ren mu\u00df und warum nicht das \u201e<u>gesamte<\/u>\u201c Deutsche Volk w\u00e4hlen darf.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 42<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichspr\u00e4sident leistet bei der \u00dcbernahme seines Amtes vor dem Reichstag folgenden Eid:<br \/>\n(2) Ich schw\u00f6re, da\u00df ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Verfassung und die Gesetze des Reichs wahren, meine Pflichten gewissenhaft erf\u00fcllen und Gerechtigkeit gegen jedermann \u00fcben werde.<br \/>\n<\/em><em>(3) Die Beif\u00fcgung einer religi\u00f6sen Beteuerung ist zul\u00e4ssig.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 43<\/em><em><br \/>\n(1) Das Amt des Reichspr\u00e4sidenten dauert sieben Jahre. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<br \/>\n(2) Vor Ablauf der Frist kann der Reichspr\u00e4sident auf Antrag des Reichstags durch Volksabstimmung abgesetzt werden. Der Beschlu\u00df des Reichstags erfordert Zweidrittelmehrheit. Durch den Beschlu\u00df ist der Reichspr\u00e4sident an der ferneren Aus\u00fcbung des Amtes verhindert. Die Ablehnung der Absetzung durch die Volksabstimmung gilt als neue Wahl und hat die Aufl\u00f6sung des Reichstags zur Folge.<br \/>\n(3) Der Reichspr\u00e4sident kann ohne Zustimmung des Reichstags nicht strafrechtlich verfolgt werden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 44<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichspr\u00e4sident kann nicht zugleich Mitglied des Reichstags sein.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 45<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Der Reichspr\u00e4sident vertritt das Reich v\u00f6lkerrechtlich. Er schlie\u00dft im Namen des Reichs B\u00fcndnisse und andere Vertr\u00e4ge mit ausw\u00e4rtigen M\u00e4chten. Er beglaubigt und empf\u00e4ngt die Gesandten. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Unmi\u00dfverst\u00e4ndlich<\/strong><strong> ist nun die Position des Reichspr\u00e4sidenten zu erkennen, denn er vertritt nur das Reich und nicht das deutsche Volk, v\u00f6lkerrechtlich. Seit wann wird das V\u00f6lkerrecht auf ein Gebiet bezogen, ohne die Einwohner zu beachten? Was will man mit ausw\u00e4rtigen M\u00e4chten aussagen? Sind die Besatzungsm\u00e4chte damit gemeint?<\/strong><\/span><br \/>\n<em>(2) Kriegserkl\u00e4rung und Friedensschlu\u00df erfolgen durch Reichsgesetz.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Wer darf nun einen Friedensschlu\u00df erkl\u00e4ren und f\u00fcr welches Reich oder f\u00fcr welchen Staat, wenn doch der Weimarer Freistaat keine Krieg mit den M\u00e4chten hatte, <\/strong>sie parallel auch die BRD<\/span><strong><span style=\"color: #ff0000;\">.<\/span><br \/>\n<\/strong><em>(3) B\u00fcndnisse und Vertr\u00e4ge mit fremden Staaten, die sich auf Gegenst\u00e4nde der Reichsgesetzgebung <\/em><em>beziehen, bed\u00fcrfen der Zustimmung des Reichstags.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 46<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichspr\u00e4sident ernennt und entl\u00e4\u00dft die Reichsbeamten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Er kann das Ernennungs- und Entlassungsrecht durch andere Beh\u00f6rden aus\u00fcben lassen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 47<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Der Reichspr\u00e4sident hat den Oberbefehl \u00fcber die gesamte Wehrmacht des Reichs.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Wie kann eine Wehrmacht aufgebaut werden, wenn das Versailler Diktat dieses Verbot? Ist dieses Gesetz die Vollmacht der Hochfinanz an Herrn A. H, um den 2. Weltkrieg vorzubereiten?<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 48<\/em><\/strong><strong><em><br \/>\n<\/em><\/strong><em>(1) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erf\u00fcllt, kann der Reichspr\u00e4sident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.<br \/>\n(2) Der Reichspr\u00e4sident kann, wenn im Deutschen Reiche die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gest\u00f6rt oder gef\u00e4hrdet wird, die zur Wiederherstellung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung n\u00f6tigen Ma\u00dfnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vor\u00fcbergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil au\u00dfer Kraft setzen.<br \/>\n(3) Von allen gem\u00e4\u00df Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Ma\u00dfnahmen hat der Reichspr\u00e4sident unverz\u00fcglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Ma\u00dfnahmen sind auf Verlangen des Reichstags au\u00dfer Kraft zu setzen.<br \/>\n(4) Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung f\u00fcr ihr Gebiet einstweilige Ma\u00dfnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Ma\u00dfnahmen sind auf Verlangen des Reichspr\u00e4sidenten oder des Reichstags au\u00dfer Kraft zu setzen.<br \/>\n(5) Das N\u00e4here bestimmt ein Reichsgesetz. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong><u>Das zum Thema Erm\u00e4chtigungsgesetz !!!!!!<\/u><\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 49<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichspr\u00e4sident \u00fcbt f\u00fcr das Reich das Begnadigungsrecht aus.<br \/>\n(2) Reichsamnestien bed\u00fcrfen eines Reichsgesetzes.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 50<\/em><em><br \/>\n(1) Alle Anordnungen und Verf\u00fcgungen des Reichspr\u00e4sidenten, auch solche auf dem Gebiete der Wehrmacht, bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Gegenzeichnung durch den Reichskanzler oder den <\/em><em>zust\u00e4ndigen Reichsminister. Durch die Gegenzeichnung wird die Verantwortung \u00fcbernommen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 51<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichspr\u00e4sident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Reichskanzler vertreten. Dauert die Verhinderung voraussichtlich l\u00e4ngere Zeit, so ist die Vertretung durch ein Reichsgesetz zu regeln.<br \/>\n(2) Das gleiche gilt f\u00fcr den Fall einer vorzeitigen Erledigung der Pr\u00e4sidentschaft bis zur Durchf\u00fchrung der neuen Wahl.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 52<\/em><em><br \/>\n(1) Die Reichsregierung besteht aus dem Reichskanzler und den Reichsministern.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 53<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichskanzler und auf seinen Vorschlag die Reichsminister werden vom Reichspr\u00e4sidenten ernannt und entlassen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 54<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichskanzler und die Reichsminister bed\u00fcrfen zu ihrer Amtsf\u00fchrung des Vertrauens des Reichstags. Jeder von ihnen mu\u00df zur\u00fccktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdr\u00fccklichen Beschlu\u00df sein Vertrauen entzieht.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 55<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichskanzler f\u00fchrt den Vorsitz in der Reichsregierung und leitet ihre Gesch\u00e4fte nach einer Gesch\u00e4ftsordnung, die von der Reichsregierung beschlossen und vom Reichspr\u00e4sidenten genehmigt wird.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 56<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und tr\u00e4gt daf\u00fcr gegen\u00fcber dem Reichstag die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Reichsminister den ihm anvertrauten Gesch\u00e4ftszweig selbst\u00e4ndig und unter eigener Verantwortung gegen\u00fcber dem Reichstag.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 57<\/em><em><br \/>\n(1) Die Reichsminister haben der Reichsregierung alle Gesetzentw\u00fcrfe, ferner Angelegenheiten, f\u00fcr welche Verfassung oder Gesetz dieses vorschreiben, sowie Meinungsverschiedenheiten \u00fcber Fragen, die den Gesch\u00e4ftsbereich mehrerer Reichsminister ber\u00fchren, zur Beratung und Beschlu\u00dffassung zu unterbreiten.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 58<\/em><em><br \/>\n(1) Die Reichsregierung fa\u00dft ihre Beschl\u00fcsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 59<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichstag ist berechtigt, den Reichspr\u00e4sidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof f\u00fcr das Deutsche Reich anzuklagen, da\u00df sie schuldhafterweise die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt haben. Der Antrag auf Erhebung der Anklage mu\u00df von mindestens hundert Mitgliedern des Reichstags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der f\u00fcr Verfassungs\u00e4nderungen vorgeschriebenen Mehrheit. Das N\u00e4here regelt das Reichsgesetz \u00fcber den Staatsgerichtshof.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>VIERTER ABSCHNITT<\/em><em><br \/>\n<strong>Der Reichsrat<\/strong><\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 60<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Zur Vertretung der deutschen L\u00e4nder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs wird ein Reichsrat gebildet.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Warum wurde der Bundesrath zum Reichsrat umbenannt? Wo ist der Nachweis, da\u00df der Reichsrat mit der Inkraftsetzung dieser Verfassung, gem\u00e4\u00df seiner urspr\u00fcnglichen Position, des hiermit fremdverwalteten Deutschen Reiches, dieser neuen Verfassung zugestimmt hat? Was sind die deutschen L\u00e4nder? Geh\u00f6rt die Schweiz dazu?<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 61<\/em><em><br \/>\n(1) Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den gr\u00f6\u00dferen L\u00e4ndern entf\u00e4llt auf eine Million Einwohner eine Stimme. Ein \u00dcberschu\u00df, der mindestens der Einwohnerzahl des kleinsten Landes gleichkommt, wird einer vollen Million gleichgerechnet 39. Kein Land darf durch mehr als zwei F\u00fcnftel aller Stimmen vertreten sein.<br \/>\n[Neue Fassung des Absatzes 1 durch Reichsgesetz \u00fcber die Vertretung der L\u00e4nder im Reichsrat vom 24.03.1921 (RGBl. 1921, S. 440):<br \/>\n(1) Im Reichsrat hat jedes Land mindestens eine Stimme. Bei den gr\u00f6\u00dferen L\u00e4ndern entf\u00e4llt auf 700000 Einwohner eine Stimme. Ein \u00dcberschu\u00df von mindestens 350000 Einwohnern wird 700000 gleichgerechnet. Kein Land darf durch mehr als zwei F\u00fcnftel aller Stimmen vertreten sein.]<br \/>\n(2) Deutsch\u00f6sterreich erh\u00e4lt nach seinem Anschlu\u00df an das Deutsche Reich das Recht der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner Bev\u00f6lkerung entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin haben die Vertreter Deutsch\u00f6sterreichs beratende Stimme.<br \/>\n<\/em><em>(3) Die Stimmenzahl wird durch den Reichsrat nach jeder allgemeinen Volksz\u00e4hlung neu festgesetzt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 62<\/em><em><br \/>\n(1) In den Aussch\u00fcssen, die der Reichsrat aus seiner Mitte bildet, f\u00fchrt kein Land mehr als eine Stimme.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 63<\/em><em><br \/>\n(1) Die L\u00e4nder werden im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierungen vertreten. Jedoch wird die H\u00e4lfte der preu\u00dfischen Stimmen nach Ma\u00dfgabe eines Landesgesetzes von den preu\u00dfischen Provinzialverwaltungen bestellt.<br \/>\n(2) Die L\u00e4nder sind berechtigt, so viele Vertreter in den Reichsrat zu entsenden, wie sie Stimmen f\u00fchren.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 64<\/em><em><br \/>\n(1) Die Reichsregierung mu\u00df den Reichsrat auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 65<\/em><em><br \/>\n(1) Den Vorsitz im Reichsrat und in seinen Aussch\u00fcssen f\u00fchrt ein Mitglied der Reichsregierung. Die Mitglieder der Reichsregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Reichsrats und seiner Aussch\u00fcsse teilzunehmen. Sie m\u00fcssen w\u00e4hrend der Beratung auf Verlangen jederzeit geh\u00f6rt werden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 66<\/em><em><br \/>\n(1) Die Reichsregierung sowie jedes Mitglied des Reichsrats sind befugt, im Reichsrat Antr\u00e4ge zu stellen.<br \/>\n(2) Der Reichsrat regelt seinen Gesch\u00e4ftsgang durch eine Gesch\u00e4ftsordnung.<br \/>\n(3) Die Vollsitzungen des Reichsrats sind \u00f6ffentlich. Nach Ma\u00dfgabe der Gesch\u00e4ftsordnung kann die \u00d6ffentlichkeit f\u00fcr einzelne Beratungsgegenst\u00e4nde ausgeschlossen werden.<br \/>\n(4) Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 67<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichsrat ist von den Reichsministerien \u00fcber die F\u00fchrung der Reichsgesch\u00e4fte auf dem Laufenden zu halten. Zu Beratungen \u00fcber wichtige Gegenst\u00e4nde sollen von den Reichsministerien die zust\u00e4ndigen Aussch\u00fcsse des Reichsrats zugezogen werden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>F\u00dcNFTER ABSCHNITT<\/em><em><br \/>\nDie Reichsgesetzgebung <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 68<\/em><em><br \/>\n(1) Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstags eingebracht.<br \/>\n(2) Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 69<\/em><\/strong><strong><em><br \/>\n<\/em><\/strong><em>(1) Die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung bedarf der Zustimmung des Reichsrats. Kommt eine \u00dcbereinstimmung zwischen der Reichsregierung und dem Reichsrat nicht zustande, so kann die Reichsregierung die Vorlage gleichwohl einbringen, hat aber hierbei die abweichende Auffassung des Reichsrats darzulegen.<br \/>\n(2) Beschlie\u00dft der Reichsrat eine Gesetzesvorlage, welcher die Reichsregierung nicht zustimmt, so hat diese die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Reichstag einzubringen.<br \/>\n<\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong><u>Das zum Thema Erm\u00e4chtigungsgesetz !!!!!!<\/u><\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 70<\/em><em><br \/>\n(1) Der Reichspr\u00e4sident hat die verfassungsm\u00e4\u00dfig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Reichs-Gesetzblatt zu verk\u00fcnden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 71<\/em><em><br \/>\n(1) Reichsgesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Reichs-Gesetzblatt in der Reichshauptstadt ausgegeben worden ist.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Artikel 72<br \/>\n(1) Die Verk\u00fcndung eines Reichsgesetzes ist um zwei Monate auszusetzen, wenn es ein Drittel des Reichstags verlangt. Gesetze, die der Reichstag und der Reichsrat f\u00fcr dringlich erkl\u00e4ren, kann der Reichspr\u00e4sident ungeachtet dieses Verlangens verk\u00fcnden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 73<\/em><\/strong><strong><em><br \/>\n<\/em><\/strong><em>(1) Ein vom Reichstag beschlossenes Gesetz ist vor seiner Verk\u00fcndung zum Volksentscheid zu bringen, wenn der Reichspr\u00e4sident binnen eines Monats es bestimmt.<\/em><br \/>\n<span style=\"color: #ff0000;\"><strong><u>Das zum Thema Erm\u00e4chtigungsgesetz !!!!!!<\/u><\/strong><\/span><br \/>\n<em>(2) Ein Gesetz, dessen Verk\u00fcndung auf Antrag von mindestens einem Drittel des Reichstags ausgesetzt ist, ist dem Volksentscheid zu unterbreiten, wenn ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten es beantragt.<br \/>\n(3) Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuf\u00fchren, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren mu\u00df ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Er ist von der Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Reichstag zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im Reichstag unver\u00e4ndert angenommen worden ist.<br \/>\n(4) \u00dcber den Haushaltsplan, \u00fcber Abgabengesetze und Besoldungsordnungen kann nur der Reichspr\u00e4sident einen Volksentscheid veranlassen.<br \/>\n(5) Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein Reichsgesetz. [Vgl. dazu Reichsgesetz \u00fcber den Volksentscheid (27.06.1921)]<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 74<\/em><em><br \/>\n(1) Gegen die vom Reichstag beschlossenen Gesetze steht dem Reichsrat der Einspruch zu.<br \/>\n(2) Der Einspruch mu\u00df innerhalb zweier Wochen nach der Schlu\u00dfabstimmung im Reichstag bei der Reichsregierung eingebracht und sp\u00e4testens binnen zwei weiteren Wochen mit Gr\u00fcnden versehen werden.<br \/>\n(3) Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Reichstag zur nochmaligen Beschlu\u00dffassung vorgelegt. Kommt hierbei keine \u00dcbereinstimmung zwischen Reichstag und Reichsrat zustande, so kann der Reichspr\u00e4sident binnen drei Monaten \u00fcber den Gegenstand der Meinungsverschiedenheit einen Volksentscheid anordnen. Macht der Pr\u00e4sident von diesem Rechte keinen Gebrauch, so gilt das Gesetz als nicht zustande gekommen. Hat der Reichstag mit Zweidrittelmehrheit entgegen dem Einspruch des Reichsrats beschlossen, so hat der Pr\u00e4sident das Gesetz binnen drei Monaten in der vom Reichstag beschlossenen Fassung zu verk\u00fcnden oder einen Volksentscheid anzuordnen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 75<\/em><\/strong><strong><em><br \/>\n<\/em><\/strong><em>(1) Durch den Volksentscheid kann ein Beschlu\u00df des Reichstags nur dann au\u00dfer Kraft gesetzt werden, wenn sich die Mehrheit der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt.<\/em> <strong><u>D<span style=\"color: #ff0000;\">as zum Thema Erm\u00e4chtigungsgesetz !!!!!!<\/span><\/u><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 76<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Verfassung kann im Wege der Gesetzgebung ge\u00e4ndert werden. Jedoch kommen Beschl\u00fcsse des Reichstags auf Ab\u00e4nderung der Verfassung nur zustande, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und wenigstens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Auch Beschl\u00fcsse des Reichsrats auf Ab\u00e4nderung der Verfassung bed\u00fcrfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Soll auf Volksbegehren durch Volksentscheid eine Verfassungs\u00e4nderung beschlossen werden, so ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich.<br \/>\n(2) Hat der Reichstag entgegen dem Einspruch des Reichsrats eine Verfassungs\u00e4nderung beschlossen, so darf der Reichspr\u00e4sident dieses Gesetz nicht verk\u00fcnden, wenn der Reichsrat binnen zwei Wochen den Volksentscheid verlangt. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Wo ist die vorab notwendige Zustimmung des Reichsrates bez\u00fcglich dieser Verfassung? Wo ist der Volksentscheid zu dieser Verfassung?<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 77<\/em><em><br \/>\n(1) Die zur Ausf\u00fchrung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erl\u00e4\u00dft, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Reichsregierung. Sie bedarf dazu der Zustimmung des Reichsrats, wenn die Ausf\u00fchrung der Reichsgesetze den Landesbeh\u00f6rden zusteht.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>SECHSTER ABSCHNITT<\/em><em><br \/>\nDie Reichsverwaltung<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 78<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Pflege der Beziehungen zu den ausw\u00e4rtigen Staaten ist ausschlie\u00dflich Sache des Reichs.<br \/>\n(2) In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht, k\u00f6nnen die L\u00e4nder mit ausw\u00e4rtigen Staaten Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen; die Vertr\u00e4ge bed\u00fcrfen der Zustimmung des Reichs.<br \/>\n(3) Vereinbarungen mit fremden Staaten \u00fcber Ver\u00e4nderung der Reichsgrenzen werden nach Zustimmung des beteiligten Landes durch das Reich abgeschlossen. Die Grenzver\u00e4nderungen d\u00fcrfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen, soweit es sich nicht um blo\u00dfe Berichtigung der Grenzen unbewohnter Gebietsteile handelt.<br \/>\n(4) Um die Vertretung der Interessen zu gew\u00e4hrleisten, die sich f\u00fcr einzelne L\u00e4nder aus ihren besonderen wirtschaftlichen Beziehungen oder ihrer benachbarten Lage zu ausw\u00e4rtigen Staaten ergeben, trifft das Reich im Einvernehmen mit den beteiligten L\u00e4ndern die erforderlichen Einrichtungen und Ma\u00dfnahmen. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Wie kann das Reich \u00fcber die Grenzen des Deutschen Reiches bestimmen, da beide unterschiedlich sind <\/strong>(siehe Grenzen von 1919 bzw. 1937 verglichen mit den Grenzen 1871, bzw. 1914)<strong> und nie eine Nachfolgeerkl\u00e4rung per Gesetz erlassen wurde? Wie kann die Weimarer Republik \u00fcber das Deutsche Reich bestimmen, ohne das Versailler Diktat zu ber\u00fchren, wenn durch Artikel 178 dieser Verfassung, das Versailler Diktat anerkannt und in Kraft gesetzt wurde.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 79<\/em><em><br \/>\n(1) Die Verteidigung des Reichs ist Reichssache. Die Wehrverfassung des deutschen Volkes wird unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen landsmannschaftlichen Eigenarten durch ein Reichsgesetz einheitlich geregelt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 80<\/em><\/strong><strong><em><br \/>\n<\/em><\/strong><em>(1) Das Kolonialwesen ist ausschlie\u00dflich Sache des Reichs.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong><u>Das zum Thema Erm\u00e4chtigungsgesetz !!!!!!<\/u><\/strong><strong><u> bezogen auf die Schutzgebiete des Deutschen Reiches, denn die Republik <\/u><\/strong><u>(1919 gegr\u00fcndet)<strong> konnte keine Kolonien haben.<\/strong><\/u><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 81<\/em><em><br \/>\n(1) Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 82<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Deutschland bildet ein Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinschaftlichen Zollgrenze.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Hoppla was hat hier der Begriff Deutschland zu suchen, wo doch in dieser Verfassung alles ausschlie\u00dflich vom \u201eReich\u201c bestimmt wird.<\/strong><\/span><br \/>\n<em>(2) Die Zollgrenze f\u00e4llt mit der Grenze gegen das Ausland zusammen. An der See bildet das Gestade des Festlandes und der zum Reichsgebiet geh\u00f6rigen Inseln die Zollgrenze. F\u00fcr den Lauf der Zollgrenze an der See und an anderen Gew\u00e4ssern k\u00f6nnen Abweichungen bestimmt werden.<br \/>\n(3) Fremde Staatsgebiete oder Gebietsteile k\u00f6nnen durch Staatsvertr\u00e4ge oder \u00dcbereinkommen dem Zollgebiete angeschlossen werden. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Welcher Staat soll Vertr\u00e4ge abschlie\u00dfen k\u00f6nnen?<\/strong><\/span><em><br \/>\n(4) Aus dem Zollgebiete k\u00f6nnen nach besonderem Erfordernis Teile ausgeschlossen werden. F\u00fcr Freih\u00e4fen kann der Ausschlu\u00df nur durch ein verfassungs\u00e4nderndes Gesetz aufgehoben werden.<br \/>\n(5) Zollausschl\u00fcsse k\u00f6nnen durch Staatsvertr\u00e4ge oder \u00dcbereinkommen einem fremden Zollgebiet angeschlossen werden.<br \/>\n(6) Alle Erzeugnisse der Natur sowie des Gewerbe- und Kunstflei\u00dfes, die sich im freien Verkehre des Reichs befinden, d\u00fcrfen \u00fcber die Grenze der L\u00e4nder und Gemeinden ein-, aus- oder durchgef\u00fchrt werden. Ausnahmen sind auf Grund eines Reichsgesetzes zul\u00e4ssig.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 83<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Z\u00f6lle und Verbrauchssteuern werden durch Reichsbeh\u00f6rden verwaltet.<br \/>\n(2) Bei der Verwaltung von Reichsabgaben durch Reichsbeh\u00f6rden sind Einrichtungen vorzusehen, die den L\u00e4ndern die Wahrung besonderer Landesinteressen auf dem Gebiete der Landwirtschaft, des Handels, des Gewerbes und der Industrie erm\u00f6glichen. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Es bedient sich das \u201eReich\u201c.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 84<\/em><em><br \/>\n(1) Das Reich trifft durch Gesetz die Vorschriften \u00fcber:<br \/>\n1. die Einrichtung der Abgabenverwaltung der L\u00e4nder, soweit es die einheitliche und gleichm\u00e4\u00dfige Durchf\u00fchrung der Reichsabgabengesetze erfordert;<br \/>\n2. die Einrichtung und Befugnisse der mit der Beaufsichtigung der Ausf\u00fchrung der Reichsabgabengesetze betrauten Beh\u00f6rden;<br \/>\n3. die Abrechnung mit den L\u00e4ndern;<br \/>\n4. die Verg\u00fctung der Verwaltungskosten bei Ausf\u00fchrung der Reichsabgabengesetze.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 85<\/em><em><br \/>\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs m\u00fcssen f\u00fcr jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in den Haushaltsplan eingestellt werden.<br \/>\n(2) Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahrs durch ein Gesetz festgestellt.<br \/>\n(3) Die Ausgaben werden in der Regel f\u00fcr ein Jahr bewilligt; sie k\u00f6nnen in besonderen F\u00e4llen auch f\u00fcr eine l\u00e4ngere Dauer bewilligt werden. Im \u00fcbrigen sind Vorschriften im Reichshaushaltsgesetz unzul\u00e4ssig, die \u00fcber das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Reichs oder ihre Verwaltung beziehen.<br \/>\n(4) Der Reichstag kann im Entwurfe des Haushaltsplans ohne Zustimmung des Reichsrats Ausgaben nicht erh\u00f6hen oder neu einsetzen.<br \/>\n(5) Die Zustimmung des Reichsrats kann gem\u00e4\u00df den Vorschriften des Artikel 74 ersetzt werden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 86<\/em><em><br \/>\n(1) \u00dcber die Verwendung aller Reichseinnahmen legt der Reichsfinanzminister in dem folgenden Rechnungsjahre zur Entlastung der Reichsregierung dem Reichsrat und dem Reichstag Rechnung. Die Rechnungspr\u00fcfung wird durch Reichsgesetz geregelt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 87<\/em><em><br \/>\n(1) Im Wege des Kredits d\u00fcrfen Geldmittel nur bei au\u00dferordentlichem Bedarf und in der Regel nur f\u00fcr Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die \u00dcbernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs d\u00fcrfen nur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 88<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Das Post- und Telegraphenwesen samt dem Fernsprechwesen ist ausschlie\u00dflich Sache des Reichs.<br \/>\n(2) Die Postwertzeichen sind f\u00fcr das ganze Reich einheitlich.<br \/>\n(3) Die Reichsregierung erl\u00e4\u00dft mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen welche Grunds\u00e4tze und Geb\u00fchren f\u00fcr die Benutzung der Verkehrseinrichtungen festsetzen. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den Reichspostminister \u00fcbertragen.<br \/>\n(4) Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Post-, Telegraphen- und Fernsprechverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats einen Beirat.<br \/>\n(5) Vertr\u00e4ge \u00fcber den Verkehr mit dem Ausland schlie\u00dft allein das Reich.<br \/>\n[Die Abs\u00e4tze 2 und 3 wurden durch den \u00a715 Abs. 2 des Reichspostfinanzgesetzes vom 18.03.1924 gestrichen (RGBl. 1924 I, S. 287). <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Durch das Gesetz wurde das selbst\u00e4ndige Unternehmen &#8222;Deutsche Reichspost&#8220;<\/strong><strong> geschaffen<\/strong><em>.]<\/em> <strong>Es regiert und bedient sich das \u201eReich\u201c. Somit ist eindeutig klar, da\u00df die Deutsche Reichspost, <u>keine staatliche Beh\u00f6rde<\/u><u> mehr ist.<\/u><\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 89<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen in sein Eigentum zu \u00fcbernehmen und als einheitliche Verkehrsanstalt zu verwalten.<br \/>\n(2) Die Rechte der L\u00e4nder, Privateisenbahnen zu erwerben, sind auf Verlangen dem Reiche zu \u00fcbertragen. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Die Privatisierung der Reichseisenbahnen!<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 90<\/em><em><br \/>\n(1) Mit dem \u00dcbergang der Eisenbahnen \u00fcbernimmt das Reich die Enteignungsbefugnis und die staatlichen Hoheitsrechte, die sich auf das Eisenbahnwesen beziehen. \u00dcber den Umfang dieser Rechte entscheidet im Streitfall der Staatsgerichtshof.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 91<\/em><em><br \/>\n(1) Die Reichsregierung erl\u00e4\u00dft mit Zustimmung des Reichsrats die Verordnungen, die den Bau, den Betrieb und den Verkehr der Eisenbahnen regeln. Sie kann diese Befugnis mit Zustimmung des Reichsrats auf den zust\u00e4ndigen Reichsminister \u00fcbertragen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 92<\/em><em><br \/>\n(1) Die Reichseisenbahnen sind, ungeachtet der Eingliederung ihres Haushalts und ihrer Rechnung in den allgemeinen Haushalt und die allgemeine Rechnung des Reichs, als ein selbst\u00e4ndiges wirtschaftliches Unternehmen zu verwalten, das seine Ausgaben einschlie\u00dflich Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschuld selbst zu bestreiten und eine Eisenbahnr\u00fccklage anzusammeln hat. Die H\u00f6he der Tilgung und der R\u00fccklage sowie die Verwendungszwecke der R\u00fccklage sind durch besonderes Gesetz zu regeln.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 93<\/em><em><br \/>\n(1) Zur beratenden Mitwirkung in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs und der Tarife errichtet die Reichsregierung f\u00fcr die Reichseisenbahnen mit Zustimmung des Reichsrats Beir\u00e4te.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 94<\/em><em><br \/>\n(1) Hat das Reich die dem allgemeinen Verkehre dienenden Eisenbahnen eines bestimmten Gebiets in seine Verwaltung \u00fcbernommen, so k\u00f6nnen innerhalb dieses Gebiets neue, dem allgemeinen Verkehre dienende Eisenbahnen nur vom Reiche oder mit seiner Zustimmung gebaut werden. Ber\u00fchrt der Bau neuer oder die Ver\u00e4nderung bestehender Reichseisenbahnanlagen den Gesch\u00e4ftsbereich der Landespolizei, so hat die Reichseisenbahnverwaltung vor der Entscheidung die Landesbeh\u00f6rden anzuh\u00f6ren.<br \/>\n(2) Wo das Reich die Eisenbahnen noch nicht in seine Verwaltung \u00fcbernommen hat, kann es f\u00fcr den allgemeinen Verkehr oder die Landesverteidigung als notwendig erachtete Eisenbahnen kraft Reichsgesetzes auch gegen den Widerspruch der L\u00e4nder, deren Gebiet durchschnitten wird, jedoch unbeschadet der Landeshoheitsrechte, f\u00fcr eigene Rechnung anlegen oder den Bau einem anderen zur Ausf\u00fchrung \u00fcberlassen, n\u00f6tigenfalls unter Verleihung des Enteignungsrechts.<br \/>\n(3) Jede Eisenbahnverwaltung mu\u00df sich den Anschlu\u00df anderer Bahnen auf deren Kosten gefallen lassen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 95<\/em><em><br \/>\n(1) Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs, die nicht vom Reiche verwaltet werden, unterliegen der Beaufsichtigung durch das Reich.<br \/>\n(2) Die der Reichsaufsicht unterliegenden Eisenbahnen sind nach den gleichen vom Reiche festgesetzten Grunds\u00e4tzen anzulegen und auszur\u00fcsten. Sie sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten und entsprechend den Anforderungen des Verkehrs auszubauen. Personen- und G\u00fcterverkehr sind in \u00dcbereinstimmung mit dem Bed\u00fcrfnis zu bedienen und auszugestalten.<br \/>\n(3) Bei der Beaufsichtigung des Tarifwesens ist auf gleichm\u00e4\u00dfige und niedrige Eisenbahntarife hinzuwirken.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 96<\/em><em><br \/>\n(1) Alle Eisenbahnen, auch die nicht dem allgemeinen Verkehre dienenden, haben den Anforderungen des Reichs auf Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Landesverteidigung Folge zu leisten.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 97<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Aufgabe des Reichs ist es, die dem allgemeinen Verkehre dienenden Wasserstra\u00dfen in sein Eigentum und seine Verwaltung zu \u00fcbernehmen.<\/em> <strong><span style=\"color: #ff0000;\">Privatisierung der Wasserstra\u00dfen!<\/span><br \/>\n<\/strong><em>(2) Nach der \u00dcbernahme k\u00f6nnen dem allgemeinen Verkehre dienende Wasserstra\u00dfen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung angelegt oder ausgebaut werden.<br \/>\n(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau oder dem Neubau von Wasserstra\u00dfen sind die Bed\u00fcrfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den L\u00e4ndern zu wahren. Auch ist auf deren F\u00f6rderung R\u00fccksicht zu nehmen.<br \/>\n(4) Jede Wasserstra\u00dfenverwaltung hat sich den Anschlu\u00df anderer Binnenwasserstra\u00dfen auf Kosten der Unternehmer gefallen zu lassen. Die gleiche Verpflichtung besteht f\u00fcr die Herstellung einer Verbindung zwischen Binnenwasserstra\u00dfen und Eisenbahnen.<br \/>\n(5) Mit dem \u00dcbergange der Wasserstra\u00dfen erh\u00e4lt das Reich die Enteignungsbefugnis, die Tarifhoheit sowie die Strom- und Schiffahrtspolizei.<br \/>\n(6) Die Aufgaben der Strombauverb\u00e4nde in bezug auf den Ausbau nat\u00fcrlicher Wasserstra\u00dfen im Rhein-, Weser- und Elbgebiet sind auf das Reich zu \u00fcbernehmen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 98<\/em><em><br \/>\n(1) Zur Mitwirkung in Angelegenheiten der Wasserstra\u00dfen werden bei den Reichswasserstra\u00dfen nach n\u00e4herer Anordnung der Reichsregierung unter Zustimmung des Reichsrats Beir\u00e4te gebildet.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 99<\/em><em><br \/>\n(1) Auf nat\u00fcrlichen Wasserstra\u00dfen d\u00fcrfen Abgaben nur f\u00fcr solche Werke, Einrichtungen und sonstige Anstalten erhoben werden, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind. Sie d\u00fcrfen bei staatlichen und kommunalen Anstalten die zur Herstellung und Unterhaltung erforderlichen Kosten nicht \u00fcbersteigen. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten f\u00fcr Anstalten, die nicht ausschlie\u00dflich zur Erleichterung des Verkehrs, sondern auch zur F\u00f6rderung anderer Zwecke bestimmt sind, d\u00fcrfen nur zu einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Anteil durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht werden. Als Herstellungskosten gelten die Zinsen und Tilgungsbetr\u00e4ge f\u00fcr die aufgewandten Mittel.<br \/>\n(2) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden Anwendung auf die Abgaben, die f\u00fcr k\u00fcnstliche Wasserstra\u00dfen sowie f\u00fcr Anstalten an solchen und in H\u00e4fen erhoben werden.<br \/>\n(3) Im Bereiche der Binnenschiffahrt k\u00f6nnen f\u00fcr die Bemessung der Befahrungsabgaben die Gesamtkosten einer Wasserstra\u00dfe, eines Stromgebiets oder eines Wasserstra\u00dfennetzes zugrunde gelegt werden.<br \/>\n(4) Diese Bestimmungen gelten auch f\u00fcr die Fl\u00f6\u00dferei auf schiffbaren Wasserstra\u00dfen.<br \/>\n(5)Auf fremde Schiffe und deren Ladungen andere oder h\u00f6here Abgaben zu legen als auf deutsche Schiffe und deren Ladungen, steht nur dem Reiche zu.<br \/>\n(6)Zur Beschaffung von Mitteln f\u00fcr die Unterhaltung und den Ausbau des deutschen Wasserstra\u00dfennetzes kann das Reich die Schiffahrtsbeteiligten auch auf andere Weise durch Gesetz zu Beitr\u00e4gen heranziehen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 100<\/em><em><br \/>\n(1) Zur Deckung der Kosten f\u00fcr Unterhaltung und Bau von Binnenschiffahrtswegen kann durch ein Reichsgesetz auch herangezogen werden, wer aus dem Bau von Talsperren in anderer Weise als durch Befahrung Nutzen zieht, sofern mehrere L\u00e4nder beteiligt sind oder das Reich die Kosten der Anlage tr\u00e4gt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 101<\/em><em><br \/>\n(1) Aufgabe des Reichs ist es, alle Seezeichen, insbesondere Leuchtfeuer, Feuerschiffe, Bojen, Tonnen und Baken in sein Eigentum und seine Verwaltung zu \u00fcbernehmen. Nach der \u00dcbernahme k\u00f6nnen Seezeichen nur noch vom Reiche oder mit seiner Zustimmung hergestellt oder ausgebaut werden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>SIEBENTER ABSCHNITT<\/em><em><br \/>\nDie Rechtspflege<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 102<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Richter sind unabh\u00e4ngig und nur dem Gesetz unterworfen. <\/em><strong><span style=\"color: #ff0000;\">Das Gesetz der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist so ein Gesetz, das bis heute Verwendung findet.<\/span><br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 103<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch das Reichsgericht und durch die Gerichte der L\u00e4nder <\/em><em>ausge\u00fcbt. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Das Reichsgericht ist die oberste Beh\u00f6rde des Deutschen Reiches, nicht des Reichs. Die Gerichte der L\u00e4nder sind selbsternannte Gerichte, denn die Legitimation laut Gerichts-verfassungsgesetz fehlt.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 104<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt. Sie k\u00f6nnen wider ihrer Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gr\u00fcnden und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung Richter in den Ruhestand treten.<br \/>\n(2) Die vorl\u00e4ufige Amtsenthebung, die kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch nicht ber\u00fchrt.<br \/>\n(3) Bei einer Ver\u00e4nderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann die Landesjustizverwaltung unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom Amte, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts, verf\u00fcgen.<br \/>\n(4) Auf Handelsrichter, Sch\u00f6ffen und Geschworene finden diese Bestimmungen keine Anwendung.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Was bedeutet eine ordentliche Gerichtsbarkeit?<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 105<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen \u00fcber Kriegsgerichte und Standgerichte werden hiervon nicht ber\u00fchrt. Die milit\u00e4rischen Ehrengerichte sind aufgehoben. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Siehe auch Gerichtsverfassungsgesetz.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 106<\/em><em><br \/>\n(1) Die Milit\u00e4rgerichtsbarkeit ist aufzuheben, au\u00dfer f\u00fcr Kriegszeiten und an Bord der Kriegsschiffe. Das N\u00e4here regelt ein Reichsgesetz.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 107<\/em><em><br \/>\n(1) Im Reiche und in den L\u00e4ndern m\u00fcssen nach Ma\u00dfgabe der Gesetze Verwaltungsgerichte zum Schutze der einzelnen gegen Anordnungen und Verf\u00fcgungen der Verwaltungsbeh\u00f6rden bestehen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 108<\/em><em><br \/>\n(1) Nach Ma\u00dfgabe eines Reichsgesetzes wird ein Staatsgerichtshof f\u00fcr das Deutsche Reich errichtet.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>ZWEITER HAUPTTEIL<\/em><\/strong><em><br \/>\nGrundrechte und Grundpflichten der Deutschen <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>ERSTER ABSCHNITT<\/em><em><br \/>\nDie Einzelperson <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 109<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Alle Deutschen sind vor dem Gesetze gleich. M\u00e4nner und Frauen haben grunds\u00e4tzlich dieselben staatsb\u00fcrgerlichen Rechte und Pflichten.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Warum nur alle Deutschen\u2026\u2026?<\/strong><\/span><br \/>\n<em>(2) \u00d6ffentlich-rechtliche Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufzuheben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und d\u00fcrfen nicht mehr verliehen werden.<br \/>\n(3) Titel d\u00fcrfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.<br \/>\n(4) Orden und Ehrenzeichen d\u00fcrfen vom Staat nicht verliehen werden.<br \/>\n(5) Kein Deutscher darf von einer ausl\u00e4ndischen Regierung Titel oder Orden annehmen. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong><u>Kann es sein, da\u00df unserer Regierenden ab 1919 keine Deutschen waren und sind?<\/u><\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 110<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Staatsangeh\u00f6rigkeit im Reiche und in den L\u00e4ndern wird nach den Bestimmungen eines Reichsgesetzes erworben und verloren. Jeder Angeh\u00f6rige eines Landes ist zugleich Reichsangeh\u00f6riger.<br \/>\n(2) Jeder Deutsche hat in jedem Lande des Reichs die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angeh\u00f6rigen des Landes selbst. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Somit wird best\u00e4tigt, da\u00df ein Reichsangeh\u00f6riger nicht gleich ein Staatsangeh\u00f6riger ist und noch alte Gesetze in Kraft bleiben. So auch das RuStAG von 1913.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 111<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Alle Deutschen genie\u00dfen Freiz\u00fcgigkeit im ganzen Reiche. Jeder hat das Recht, sich an beliebigem Orte des Reichs aufzuhalten und niederzulassen, Grundst\u00fccke zu erwerben und jeden Nahrungszweig zu betreiben. Einschr\u00e4nkungen bed\u00fcrfen eines Reichsgesetzes. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Alle Deutschen genie\u00dfen die Freiz\u00fcgigkeit\u2026\u2026, aber Jeder <\/strong>(nicht nur der Deutsche)<strong> hat das Recht, \u2026\u2026. \u2013 merkw\u00fcrdig?<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 112<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Jeder Deutsche ist berechtigt, nach au\u00dferdeutschen L\u00e4ndern auszuwandern. Die Auswanderung kann nur durch Reichsgesetz beschr\u00e4nkt werden.<br \/>\n(2) Dem Ausland gegen\u00fcber haben alle Reichsangeh\u00f6rigen inner- und au\u00dferhalb des Reichsgebiets Anspruch auf den Schutz des Reichs.<br \/>\n(3) Kein Deutscher darf einer ausl\u00e4ndischen Regierung zur Verfolgung oder Bestrafung \u00fcberliefert werden. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong><u>Wem nutzt dieses Gesetz, wenn es keine staatlichen Schutz gibt.<\/u><\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 113<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die fremdsprachigen Volksteile des Reichs d\u00fcrfen durch die Gesetzgebung und Verwaltung nicht in ihrer freien, volkst\u00fcmlichen Entwicklung, besonders nicht im Gebrauch ihrer Muttersprache beim Unterricht, sowie bei der inneren Verwaltung und der Rechtspflege beeintr\u00e4chtigt werden.<\/em><br \/>\n<span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Siehe auch die Handlungsweise der BRD.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 114<\/em><em><br \/>\n(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeintr\u00e4chtigung oder Entziehung der pers\u00f6nlichen Freiheit durch die \u00f6ffentliche Gewalt ist nur auf Grund von Gesetzen zul\u00e4ssig.<br \/>\n(2) Personen, denen die Freiheit entzogen wird, sind sp\u00e4testens am darauffolgenden Tage in Kenntnis zu setzen, von welcher Beh\u00f6rde und aus welchen Gr\u00fcnden die Entziehung der Freiheit angeordnet worden ist; unverz\u00fcglich soll ihnen Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen ihre Freiheitsentziehung vorzubringen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 115<\/em><em><br \/>\n(1) Die Wohnung jedes Deutschen ist f\u00fcr ihn eine Freist\u00e4tte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zul\u00e4ssig.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 116<\/em><em><br \/>\n(1) Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 117<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis sind unverletzlich. Ausnahmen k\u00f6nnen nur durch Reichsgesetz zugelassen werden. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Was nutzt dieses Gesetz wenn es keine staatliche Post gibt, die sich an das Briefgeheimnis halten mu\u00df<\/strong>.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 118<\/em><em><br \/>\n(1) Jeder Deutsche hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu \u00e4u\u00dfern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- oder Anstellungsverh\u00e4ltnis hindern, und niemand darf ihn benachteiligen, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht.<br \/>\n(2) Eine Zensur findet nicht statt, doch k\u00f6nnen f\u00fcr Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bek\u00e4mpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei \u00f6ffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Ma\u00dfnahmen zul\u00e4ssig.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>ZWEITER ABSCHNITT<\/em><em><br \/>\nDas Gemeinschaftsleben<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 119<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung. Sie beruht auf der Gleichberechtigung der beiden Geschlechter.<br \/>\n(2) Die Reinerhaltung, Gesundung und soziale F\u00f6rderung der Familie ist Aufgabe des Staats und der Gemeinden. Kinderreiche Familien haben Anspruch auf ausgleichende F\u00fcrsorge. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Sch\u00f6n geschrieben, aber wer ist dieser Staat?<\/strong><\/span><strong><br \/>\n<\/strong><em>(3) Die Mutterschaft hat Anspruch auf den Schutz und die F\u00fcrsorge des Staats.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 120<\/em><em><br \/>\n(1) Die Erziehung des Nachwuchses zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen T\u00fcchtigkeit ist oberste Pflicht und nat\u00fcrliches Recht der Eltern, \u00fcber deren Bet\u00e4tigung die staatliche Gemeinschaft wacht.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 121<\/em><em><br \/>\n(1) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen f\u00fcr ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 122<\/em><em><br \/>\n(1) Die Jugend ist gegen Ausbeutung sowie gegen sittliche, geistige oder k\u00f6rperliche Verwahrlosung zu sch\u00fctzen. Staat und Gemeinde haben die erforderlichen Einrichtungen zu treffen.<br \/>\n(2) F\u00fcrsorgema\u00dfregeln im Wege des Zwanges k\u00f6nnen nur auf Grund des Gesetzes angeordnet werden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 123<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. <\/em>Und wieder einmal nur alle Deutschen haben das Recht!?<em><br \/>\n(2) Versammlungen unter freiem Himmel k\u00f6nnen durch Reichsgesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit verboten werden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 124<\/em><em><br \/>\n(1) Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch Vorbeugungsma\u00dfregeln beschr\u00e4nkt werden. F\u00fcr religi\u00f6se Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.<br \/>\n(2) Der Erwerb der Rechtsf\u00e4higkeit steht jedem Verein gem\u00e4\u00df den Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grunde versagt werden, da\u00df er einen politischen, sozialpolitischen oder religi\u00f6sen Zweck verfolgt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 125<\/em><em><br \/>\n(1) Wahlfreiheit und Wahlgeheimnis sind gew\u00e4hrleistet. Das N\u00e4here bestimmen die Wahlgesetze.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 126<\/em><em><br \/>\n(1) Jeder Deutsche hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde oder an die Volksvertretung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von einzelnen als auch von mehreren gemeinsam ausge\u00fcbt werden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 127<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Gemeinden und Gemeindeverb\u00e4nde haben das Recht der Selbstverwaltung innerhalb der Schranken der Gesetze. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>So wurschtelt sich die BRD derzeit durch ihre eigenen Gesetze und dies ohne Geltungsbereich, <\/strong><strong>in der Hoffnung, da\u00df die Annahme der Weimarer Verfassung durch das unwissende Deutsche Volk, nun die BRD endg\u00fcltig legitimiert.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 128<\/em><em><br \/>\n(1) Alle Staatsb\u00fcrger ohne Unterschied sind nach Ma\u00dfgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Bef\u00e4higung und ihren Leistungen zu den \u00f6ffentlichen \u00c4mtern zuzulassen.<br \/>\n(2) Alle Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte werden beseitigt.<br \/>\n(3) Die Grundlagen des Beamtenverh\u00e4ltnisses sind durch Reichsgesetz zu regeln.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 129<\/em><em><br \/>\n(1) Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung werden gesetzlich geregelt. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich. F\u00fcr die verm\u00f6gensrechtlichen Anspr\u00fcche der Beamten steht der Rechtsweg offen.<br \/>\n(2) Die Beamten k\u00f6nnen nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorl\u00e4ufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endg\u00fcltig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalt versetzt werden.<br \/>\n(3) Gegen jedes dienstliche Straferkenntnis mu\u00df ein Beschwerdeweg und die M\u00f6glichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens er\u00f6ffnet sein. In die Nachweise \u00fcber die Person des Beamten sind Eintragungen von ihm ung\u00fcnstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich \u00fcber sie zu \u00e4u\u00dfern. Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalnachweise zu gew\u00e4hren.<br \/>\n(4) Die Unverletzlichkeit der wohlerworbenen Rechte und die Offenhaltung des Rechtswegs f\u00fcr die verm\u00f6gensrechtlichen Anspr\u00fcche werden besonders auch den Berufssoldaten gew\u00e4hrleistet. Im \u00fcbrigen wird ihre Stellung durch Reichsgesetz geregelt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 130<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei. <\/em>Na, das war nun ganz anders!<strong><br \/>\n<\/strong><em>(2) Allen Beamten wird die Freiheit ihrer politischen Gesinnung und die Vereinigungsfreiheit gew\u00e4hrleistet.<br \/>\n(3) Die Beamten erhalten nach n\u00e4herer reichsgesetzlicher Bestimmung besondere Beamtenvertretungen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 131<\/em><em><br \/>\n(1) Verletzt ein Beamter in Aus\u00fcbung der ihm anvertrauten \u00f6ffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegen\u00fcber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grunds\u00e4tzlich den Staat oder die K\u00f6rperschaft, in deren Dienste der Beamte steht. Der R\u00fcckgriff gegen den Beamten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden.<br \/>\n(2) Die n\u00e4here Regelung liegt der zust\u00e4ndigen Gesetzgebung ob.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 132<\/em><em><br \/>\n(1) Jeder Deutsche hat nach Ma\u00dfgabe der Gesetze die Pflicht zur \u00dcbernahme ehrenamtlicher T\u00e4tigkeiten.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 133<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Alle Staatsb\u00fcrger sind verpflichtet, nach Ma\u00dfgabe der Gesetze pers\u00f6nliche Dienste f\u00fcr den Staat und die Gemeinde zu leisten. <\/em>Das trifft nat\u00fcrlich auch auf die Nichtdeutschen zu!<em><br \/>\n(2) Die Wehrpflicht richtet sich nach den Bestimmungen des Reichswehrgesetzes. Dieses bestimmt auch, wieweit f\u00fcr Angeh\u00f6rige der Wehrmacht zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben und zur Erhaltung der Manneszucht einzelne Grundrechte einzuschr\u00e4nken sind.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 134<\/em><em><br \/>\n(1) Alle Staatsb\u00fcrger ohne Unterschied tragen im Verh\u00e4ltnis ihrer Mittel zu allen \u00f6ffentlichen Lasten nach Ma\u00dfgabe der Gesetze bei.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>DRITTER ABSCHNITT<\/em><em><br \/>\nReligion und Religionsgesellschaften <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 135<\/em><em><br \/>\n(1) Alle Bewohner des Reichs genie\u00dfen volle Glaubens und Gewissensfreiheit. Die ungest\u00f6rte Religionsaus\u00fcbung wird durch die Verfassung gew\u00e4hrleistet und steht unter staatlichem Schutz. Die allgemeinen Staatsgesetze bleiben hiervon unber\u00fchrt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 136<\/em><em><br \/>\n(1) Die b\u00fcrgerlichen und staatsb\u00fcrgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Aus\u00fcbung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschr\u00e4nkt.<br \/>\n(2) Der Genu\u00df b\u00fcrgerlicher und staatsb\u00fcrgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu \u00f6ffentlichen \u00c4mtern sind unabh\u00e4ngig von dem religi\u00f6sen Bekenntnis.<br \/>\n(3) Niemand ist verpflichtet, seine religi\u00f6se \u00dcberzeugung zu offenbaren. Die Beh\u00f6rden haben nur soweit das Recht, nach der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen als davon Rechte und Pflichten abh\u00e4ngen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert.<br \/>\n(4) Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religi\u00f6sen \u00dcbungen oder zur Benutzung einer religi\u00f6sen Eidesform gezwungen werden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 137<\/em><em><br \/>\n(1) Es besteht keine Staatskirche.<br \/>\n(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gew\u00e4hrleistet. Der Zusammenschlu\u00df von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschr\u00e4nkungen.<br \/>\n(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst\u00e4ndig innerhalb der Schranken des f\u00fcr alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre \u00c4mter ohne Mitwirkung des Staates oder der b\u00fcrgerlichen Gemeinde.<br \/>\n(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsf\u00e4higkeit nach den allgemeinen Vorschriften des b\u00fcrgerlichen Rechtes.<br \/>\n(5) Die Religionsgesellschaften bleiben K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gew\u00e4hren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gew\u00e4hr der Dauer bieten. Schlie\u00dfen sich mehrere derartige \u00f6ffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaft.<br \/>\n(6) Die Religionsgesellschaften, welche K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der b\u00fcrgerlichen Steuerlisten nach Ma\u00dfgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.<br \/>\n(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.<br \/>\n(8) Soweit die Durchf\u00fchrung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 138<\/em><em><br \/>\n(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgel\u00f6st. Die Grunds\u00e4tze hierf\u00fcr stellt das Reich auf.<br \/>\n(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religi\u00f6sen Vereine an ihren f\u00fcr Kultus-, Unterrichts- und Wohlt\u00e4tigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Verm\u00f6gen werden gew\u00e4hrleistet.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 139<\/em><em><br \/>\n(1) Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich gesch\u00fctzt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 140<\/em><em><br \/>\n(1) Den Angeh\u00f6rigen der Wehrmacht ist die n\u00f6tige freie Zeit zur Erf\u00fcllung ihrer religi\u00f6sen Pflichten zu gew\u00e4hren.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 141<\/em><em><br \/>\n(1) Soweit das Bed\u00fcrfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenh\u00e4usern, Strafanstalten oder sonstigen \u00f6ffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religi\u00f6ser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>VIERTER ABSCHNITT<\/em><em><br \/>\nBildung und Schule <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 142<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gew\u00e4hrt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Dieses und die nachfolgenden Gesetze zum vierten Abschnitt unterliegen durchweg dem Schutz und den Pflichten des Staates und nicht des Reiches. Na sowas!<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 143<\/em><em><br \/>\n(1) F\u00fcr die Bildung der Jugend ist durch \u00f6ffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Reich, L\u00e4nder und Gemeinden zusammen.<br \/>\n(2) Die Lehrerbildung ist nach den Grunds\u00e4tzen, die f\u00fcr die h\u00f6here Bildung allgemein gelten, f\u00fcr das Reich einheitlich zu regeln.<br \/>\n(3) Die Lehrer an \u00f6ffentlichen Schulen haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 144<\/em><em><br \/>\n(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates; er kann die Gemeinden daran beteiligen. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich t\u00e4tige, fachm\u00e4nnisch vorgebildete Beamte ausge\u00fcbt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 145<\/em><em><br \/>\n(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht. Ihrer Erf\u00fcllung dient grunds\u00e4tzlich die Volksschule mit mindestens acht Schuljahren und die anschlie\u00dfende Fortbildungsschule bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre. Der Unterricht und die Lernmittel in den Volksschulen und Fortbildungsschulen sind unentgeltlich.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 146<\/em><em><br \/>\n(1) Das \u00f6ffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer f\u00fcr alle gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und h\u00f6here Schulwesen auf. F\u00fcr diesen Aufbau ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, f\u00fcr die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlage und Neigung, nicht die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis seiner Eltern ma\u00dfgebend.<br \/>\n(2) Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des Abs. 1, nicht beeintr\u00e4chtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist m\u00f6glichst zu ber\u00fccksichtigen. Das N\u00e4here bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grunds\u00e4tzen eines Reichsgesetzes.<br \/>\n(3) F\u00fcr den Zugang Minderbemittelter zu den mittleren und h\u00f6heren Schulen sind durch Reich, L\u00e4nder und Gemeinden \u00f6ffentliche Mittel bereitzustellen, insbesondere Erziehungsbeihilfen f\u00fcr die Eltern von Kindern, die zur Ausbildung auf mittleren und h\u00f6heren Schulen f\u00fcr geeignet erachtet werden, bis zur Beendigung der Ausbildung.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 147<\/em><em><br \/>\n(1) Private Schulen als Ersatz f\u00fcr \u00f6ffentliche Schulen bed\u00fcrfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkr\u00e4fte nicht hinter den \u00f6ffentlichen Schulen zur\u00fcckstehen und eine Sonderung der Sch\u00fcler nach den Besitzverh\u00e4ltnissen der Eltern nicht gef\u00f6rdert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkr\u00e4fte nicht gen\u00fcgend gesichert ist.<br \/>\n(2) Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn f\u00fcr eine Minderheit von Erziehungsberechtigten, deren Wille nach Artikel 146 Abs. 2 zu ber\u00fccksichtigen ist, eine \u00f6ffentliche Volksschule ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung in der Gemeinde nicht besteht oder die Unterrichtsverwaltung ein besonderes p\u00e4dagogisches Interesse anerkennt.<br \/>\n(3) Private Vorschulen sind aufzuheben.<br \/>\n(4) F\u00fcr private Schulen, die nicht als Ersatz f\u00fcr \u00f6ffentliche Schulen dienen, verbleibt es bei dem geltenden Recht.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 148<\/em><em><br \/>\n(1) In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsb\u00fcrgerliche Gesinnung, pers\u00f6nliche und berufliche T\u00fcchtigkeit im Geiste des deutschen Volkstums und der V\u00f6lkervers\u00f6hnung zu erstreben.<br \/>\n(2) Beim Unterricht in \u00f6ffentlichen Schulen ist Bedacht zu nehmen, da\u00df die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden.<br \/>\n(3) Staatsb\u00fcrgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrf\u00e4cher der Schulen. Jeder Sch\u00fcler erh\u00e4lt bei Beendigung der Schulpflicht einen Abdruck der Verfassung.<br \/>\n(4) Das Volksbildungswesen, einschlie\u00dflich der Volkshochschulen, soll von Reich, L\u00e4ndern und Gemeinden gef\u00f6rdert werden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 149<\/em><em><br \/>\n(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen. Seine Erteilung wird im Rahmen der Schulgesetzgebung geregelt. Der Religionsunterricht wird in \u00dcbereinstimmung mit den Grunds\u00e4tzen der betreffenden Religionsgesellschaft unbeschadet des Aufsichtsrechts des Staates erteilt.<br \/>\n(2) Die Erteilung religi\u00f6sen Unterrichts und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen bleibt der Willenserkl\u00e4rung der Lehrer, die Teilnahme an religi\u00f6sen Unterrichtsf\u00e4chern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserkl\u00e4rung desjenigen \u00fcberlassen, der \u00fcber die religi\u00f6se Erziehung des Kindes zu bestimmen hat.<br \/>\n(3) Die theologischen Fakult\u00e4ten an den Hochschulen bleiben erhalten.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 150<\/em><em><br \/>\n(1) Die Denkm\u00e4ler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genie\u00dfen den Schutz und die Pflege des Staates.<br \/>\n(2) Es ist Sache des Reichs, die Abwanderung deutschen Kunstbesitzes in das Ausland zu verh\u00fcten.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>F\u00dcNFTER ABSCHNITT<\/em><em><br \/>\nDas Wirtschaftsleben <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 151<\/em><em><br \/>\n(1) Die Ordnung des Wirtschaftslebens mu\u00df den Grunds\u00e4tzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gew\u00e4hrleistung eines menschenw\u00fcrdigen Daseins f\u00fcr alle entsprechen. In diesen Grenzen ist die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen zu sichern.<br \/>\n(2) Gesetzlicher Zwang ist nur zul\u00e4ssig zur Verwirklichung bedrohter Rechte oder im Dienst \u00fcberragender Forderungen des Gemeinwohls.<br \/>\n(3) Die Freiheit des Handels und Gewerbes wird nach Ma\u00dfgabe der Reichsgesetze gew\u00e4hrleistet.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 152<\/em><em><br \/>\n(1) Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit nach Ma\u00dfgabe der Gesetze.<br \/>\n(2) Wucher ist verboten. Rechtsgesch\u00e4fte, die gegen die guten Sitten versto\u00dfen, sind nichtig.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 153<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Das Eigentum wird von der Verfassung gew\u00e4hrleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Es ist nicht eindeutig erkennbar welche Verfassung hier gemeint ist, korrekt m\u00fc\u00dfte es hei\u00dfen, von <u>dieser<\/u> Verfassung. Wer die V\u00e4ter dieser Verfassung erkannt hat, wird erkennen, da\u00df diese Verfassung den <\/strong><strong>Eigentum <u>nicht<\/u> gew\u00e4hrleistet<\/strong><strong>. <\/strong><strong>Das Versailler Diktat l\u00e4\u00dft gr\u00fc\u00dfen!!!!<\/strong><\/span><strong><br \/>\n<\/strong><em>(2) Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Allgemeinheit und auf gesetzlicher Grundlage vorgenommen werden. Sie erfolgt gegen angemessene Entsch\u00e4digung, soweit nicht ein Reichsgesetz etwas anderes bestimmt. Wegen der H\u00f6he der Entsch\u00e4digung ist im Streitfalle der Rechtsweg bei den ordentlichen Gerichten offen zu halten, soweit Reichsgesetze nichts anderes bestimmen. Enteignung durch das Reich gegen\u00fcber L\u00e4ndern, Gemeinden und gemeinn\u00fctzigen Verb\u00e4nden kann nur gegen Entsch\u00e4digung erfolgen.<br \/>\n(3) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein f\u00fcr das Gemeine Beste.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 154<\/em><em><br \/>\n(1) Das Erbrecht wird nach Ma\u00dfgabe des b\u00fcrgerlichen Rechtes gew\u00e4hrleistet.<br \/>\n(2) Der Anteil des Staates am Erbgut bestimmt sich nach den Gesetzen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 155<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen in einer Weise \u00fcberwacht, die Mi\u00dfbrauch verh\u00fctet und dem Ziele zustrebt, jedem Deutschen eine gesunde Wohnung und allen deutschen Familien, besonders den kinderreichen, eine ihren Bed\u00fcrfnissen entsprechende Wohn- und Wirtschaftsheimst\u00e4tte zu sichern. Kriegsteilnehmer sind bei dem zu schaffenden Heimst\u00e4ttenrecht besonders zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n(2) Grundbesitz, dessen Erwerb zur Befriedigung des Wohnungsbed\u00fcrfnisses, zur F\u00f6rderung der Siedlung und Urbarmachung oder zur Hebung der Landwirtschaft n\u00f6tig ist, kann enteignet werden. Die Fideikommisse sind aufzul\u00f6sen.<br \/>\n[Fideikommiss: unverk\u00e4ufliches, unbelastbares und nur im Ganzen vererbliches Landgut.]<br \/>\n(3) Die Bearbeitung und Ausnutzung des Bodens ist eine Pflicht des Grundbesitzers gegen\u00fcber der Gemeinschaft. Die Wertsteigerung des Bodens, die ohne eine Arbeits- oder Kapitalaufwendung auf das Grundst\u00fcck entsteht, ist f\u00fcr die Gesamtheit nutzbar zu machen.<br \/>\n(4) Alle Bodensch\u00e4tze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkr\u00e4fte stehen unter Aufsicht des Staates. Private Regale sind im Wege der Gesetzgebung auf den Staat zu \u00fcberf\u00fchren. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Hier der Staat.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 156<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Das Reich kann durch Gesetz, unbeschadet der Entsch\u00e4digung, in sinngem\u00e4\u00dfer Anwendung der f\u00fcr Enteignung geltenden Bestimmungen, f\u00fcr die Vergesellschaftung geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum \u00fcberf\u00fchren. Es kann sich selbst, die L\u00e4nder oder die Gemeinden an der Verwaltung wirtschaftlicher Unternehmungen und Verb\u00e4nde beteiligen oder sich daran in anderer Weise einen bestimmenden Einflu\u00df sichern.<br \/>\n(2) Das Reich kann ferner im Falle dringenden Bed\u00fcrfnisses zum Zwecke der Gemeinwirtschaft durch Gesetz wirtschaftliche Unternehmungen und Verb\u00e4nde auf der Grundlage der Selbstverwaltung zusammenschlie\u00dfen mit dem Ziele, die Mitwirkung aller schaffenden Volksteile zu sichern, Arbeitgeber und Arbeitnehmer an der Verwaltung zu beteiligen und Erzeugung, Herstellung, Verteilung, Verwendung, Preisgestaltung sowie Ein- und Ausfuhr der Wirtschaftsg\u00fcter nach gemeinwirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen zu regeln.<br \/>\n(3) Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und deren Vereinigungen sind auf ihr Verlangen unter Ber\u00fccksichtigung ihrer Verfassung und Eigenart in die Gemeinwirtschaft einzugliedern. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Hier das Reich.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 157<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutz des Reichs.<br \/>\n(2) Das Reich schafft ein einheitliches Arbeitsrecht. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Warum gerade hier wieder das Reich?<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 158<\/em><em><br \/>\n(1) Die geistige Arbeit, das Recht der Urheber, der Erfinder und der K\u00fcnstler genie\u00dft den Schutz und die F\u00fcrsorge des Reichs.<br \/>\n(2) Den Sch\u00f6pfungen deutscher Wissenschaft, Kunst und Technik ist durch zwischenstaatliche Vereinbarung auch im Ausland Geltung und Schutz zu verschaffen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 159<\/em><em><br \/>\n(1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und F\u00f6rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist f\u00fcr jedermann und f\u00fcr alle Berufe gew\u00e4hrleistet. Alle Abreden und Ma\u00dfnahmen, welche diese Freiheit einzuschr\u00e4nken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 160<\/em><em><br \/>\n(1) Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnis als Angestellter oder Arbeiter steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsb\u00fcrgerlicher Rechte und, soweit dadurch der Betrieb nicht erheblich gesch\u00e4digt wird, zur Aus\u00fcbung ihm \u00fcbertragener \u00f6ffentlicher Ehren\u00e4mter n\u00f6tige freie Zeit. Wieweit ihm der Anspruch auf Verg\u00fctung erhalten bleibt, bestimmt das Gesetz.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 161<\/em><em><br \/>\n(1) Zur Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsf\u00e4higkeit, zum Schutz der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schw\u00e4che und Wechself\u00e4llen des Lebens schafft das Reich ein umfassendes Versicherungswesen unter ma\u00dfgebender Mitwirkung der Versicherten.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 162<\/em><em><br \/>\n(1) Das Reich tritt f\u00fcr eine zwischenstaatliche Regelung der Rechtsverh\u00e4ltnisse der Arbeiter ein, die f\u00fcr die gesamte arbeitende Klasse der Menschheit ein allgemeines Mindestma\u00df der sozialen Rechte erstrebt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 163<\/em><em><br \/>\n(1) <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Jeder Deutsche<\/strong><\/span> hat unbeschadet seiner pers\u00f6nlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und k\u00f6rperlichen Kr\u00e4fte so zu bet\u00e4tigen, wie es das Wohl der Gesamtheit erfordert.<br \/>\n(2) <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Jedem Deutschen<\/strong><\/span> soll die M\u00f6glichkeit gegeben werden, durch wirtschaftliche Arbeit seinen Unterhalt zu erwerben. Soweit ihm angemessene Arbeitsgelegenheit nicht nachgewiesen werden kann, wird f\u00fcr seinen notwendigen Unterhalt gesorgt. Das N\u00e4here wird durch besondere Reichsgesetze bestimmt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 164<\/em><em><br \/>\n(1) Der selbst\u00e4ndige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel ist in Gesetzgebung und Verwaltung zu f\u00f6rdern und gegen \u00dcberlastung und Aufsaugung zu sch\u00fctzen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 165<\/em><em><br \/>\n(1) Die Arbeiter und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie an der gesamten wirtschaftlichen Entwicklung der produktiven Kr\u00e4fte mitzuwirken. Die beiderseitigen Organisationen und ihre Vereinbarungen werden anerkannt.<br \/>\n(2) Die Arbeiter und Angestellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen gesetzliche Vertretungen in Betriebsarbeiterr\u00e4ten sowie in nach Wirtschaftsgebieten gegliederten Bezirksarbeiterr\u00e4ten und in einem Reichsarbeiterrat.<br \/>\n(3) Die Bezirksarbeiterr\u00e4te und der Reichsarbeiterrat treten zur Erf\u00fcllung der gesamten wirtschaftlichen Aufgaben und zur Mitwirkung bei der Ausf\u00fchrung der Sozialisierungsgesetze mit den Vertretungen der Unternehmer und sonst beteiligter Volkskreise zu Bezirkswirtschaftsr\u00e4ten und zu einem Reichswirtschaftsrat zusammen. Die Bezirkswirtschaftsr\u00e4te und der Reichswirtschaftsrat sind so zu gestalten, da\u00df alle wichtigen Berufsgruppen entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung darin vertreten sind.<br \/>\n(4) Sozialpolitische und wirtschaftspolitische Gesetzentw\u00fcrfe von grundlegender Bedeutung sollen von der Reichsregierung vor ihrer Einbringung dem Reichswirtschaftsrat zur Begutachtung vorgelegt werden. Der Reichswirtschaftsrat hat das Recht, selbst solche Gesetzesvorlagen zu beantragen. Stimmt ihnen die Reichsregierung nicht zu, so hat sie trotzdem die Vorlage unter Darlegung ihres Standpunkts beim Reichstag einzubringen. Der Reichswirtschaftsrat kann die Vorlage durch eines seiner Mitglieder vor dem Reichstag vertreten lassen.<br \/>\n(5) Den Arbeiter- und Wirtschaftsr\u00e4ten k\u00f6nnen auf den ihnen \u00fcberwiesenen Gebieten Kontroll- und Verwaltungsbefugnisse \u00fcbertragen werden.<br \/>\n(6) Aufbau und Aufgabe der Arbeiter- und Wirtschaftsr\u00e4te sowie ihr Verh\u00e4ltnis zu anderen sozialen Selbstverwaltungsk\u00f6rpern zu regeln, ist ausschlie\u00dflich Sache des Reichs.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u00dcBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 166<\/em><em><br \/>\n(1) Bis zur Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts tritt an seine Stelle f\u00fcr die Bildung des Wahlpr\u00fcfungsgerichts das Reichsgericht.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 167<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Bestimmungen des Artikel 18 Abs. 3 bis 6 treten erst zwei Jahre nach Verk\u00fcndung der Reichsverfassung in Kraft.<br \/>\n[Abs\u00e4tze 2 und 3 eingef\u00fcgt durch Reichsgesetz vom 27.11.1920 (RGBl. 1920, S. 1987):<br \/>\n(2) In der preu\u00dfischen Provinz Oberschlesien findet innerhalb zweier Monate, nachdem die deutschen Beh\u00f6rden die Verwaltung des zur Zeit besetzten Gebiets wieder \u00fcbernommen haben, eine Abstimmung nach Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 dar\u00fcber statt, ob ein Land Oberschlesien gebildet werden soll.<br \/>\n(3) Wird die Frage bejaht, so ist das Land unverz\u00fcglich einzurichten, ohne da\u00df es eines weiteren Reichsgesetzes bedarf. Dabei gelten folgende Bestimmungen:<br \/>\n1. Es ist eine Landesversammlung zu w\u00e4hlen, die binnen drei Monaten nach der amtlichen Feststellung des Abstimmungsergebnisses zur Einsetzung der Landesregierung und zur Beschlu\u00dffassung \u00fcber die Landesverfassung einzuberufen ist. Der Reichspr\u00e4sident erl\u00e4\u00dft die Wahlordnung nach den Grunds\u00e4tzen des Reichswahlgesetzes und bestimmt den Wahltag.<br \/>\n2. Der Reichspr\u00e4sident bestimmt im Benehmen mit der oberschlesischen Landesversammlung, wann das Land als eingerichtet gilt.<br \/>\n3. Die oberschlesische Staatsangeh\u00f6rigkeit erwerben:<br \/>\na) die vollj\u00e4hrigen Reichsangeh\u00f6rigen, die am Tage der Einrichtung des Landes Oberschlesien (Nr. 2) in seinem Gebiete Wohnsitz oder st\u00e4ndigen Aufenthalt haben, mit diesem Tage;<br \/>\nb) sonstige vollj\u00e4hrige preu\u00dfische Staatsangeh\u00f6rige, die im Gebiete der Provinz Oberschlesien geboren sind und innerhalb eines Jahres nach Einrichtung des Landes (Nr. 2) der Landesregierung erkl\u00e4ren, da\u00df sie die oberschlesische Staatsangeh\u00f6rigkeit erwerben wollen, am Tage des Einganges dieser Erkl\u00e4rung;<br \/>\nc) alle Reichsangeh\u00f6rigen, die durch Geburt, Legitimation oder Eheschlie\u00dfung der Staatsangeh\u00f6rigkeit einer der unter a und b bezeichneten Personen folgen. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Warum wird der Staat Preu\u00dfen, oder die Provinz Schlesien, bzw. die preu\u00dfische Staatsangeh\u00f6rigkeit in der Urfassung vom 11. Aug. 1919 nicht erw\u00e4hnt, aber im Reichsgesetz von 1920? Warum wurden in dieser Verfassung die Staaten Preu\u00dfen, Bayern, Sachsen, Baden und W\u00fcrttemberg nicht als Geltungsbereich erw\u00e4hnt?<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 168<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Bis zum Erla\u00df des im Artikel 63 vorgesehenen Landesgesetzes, aber h\u00f6chstens bis zum 1. Juli 1921, k\u00f6nnen die s\u00e4mtlichen preu\u00dfischen Stimmen im Reichsrat von Mitgliedern der Regierung abgegeben werden. <\/em><strong><span style=\"color: #ff0000;\">Hoppla das Reich hat preu\u00dfische Stimmen. Warum nur preu\u00dfische Stimmen?<\/span><br \/>\n<\/strong><em>[Die festgesetzte Dauer von einem Jahr durch Reichsgesetz vom 06.08.1920 verl\u00e4ngert (RGBl. 1920, S. 1565)]<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 169<\/em><em><br \/>\n(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung im Artikel 83 Abs. 1 wird durch die Reichsregierung festgesetzt.<br \/>\n(2) F\u00fcr eine angemessene \u00dcbergangszeit kann die Erhebung und Verwaltung der Z\u00f6lle und Verbrauchs-steuern den L\u00e4ndern auf ihren Wunsch belassen werden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 170<\/em><\/strong><em><br \/>\n(1) Die Post- und Telegraphenverwaltungen Bayerns und W\u00fcrttembergs gehen sp\u00e4testens am 1. April 1921 auf das Reich \u00fcber. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>H\u00e4lt man dadurch alte Gesetze eines anderen Staates in Kraft? Warum hat Bayern und W\u00fcrttemberg diesbez\u00fcglich ein Sonderrecht?<\/strong><\/span><em><br \/>\n(2) Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verst\u00e4ndigung \u00fcber die Bedingungen der \u00dcbernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.<br \/>\n(3) Bis zur \u00dcbernahme bleiben die bisherigen Rechte und Pflichten Bayerns und W\u00fcrttembergs in Kraft. Der Post- und Telegraphenverkehr mit den Nachbarstaaten des Auslandes wird jedoch ausschlie\u00dflich vom Reiche geregelt. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Hier verh\u00e4ngt man allerdings gegen Genannte, ein Gesetz.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 171<\/em><\/strong><strong><em><br \/>\n<\/em><\/strong><em>(1) Die Staatseisenbahnen, Wasserstra\u00dfen und Seezeichen gehen sp\u00e4testens am 1. April 1921 auf das Reich \u00fcber.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Hiermit wir die Privatisierung des Staatseigentums eindeutig bewiesen<\/strong><em>. <\/em><strong>Das Reich kann somit nie der betreffende Staat sein, denn sonst w\u00e4re dieses Gesetz nicht n\u00f6tig.<\/strong><\/span><strong><br \/>\n<\/strong><em>(2) Soweit bis zum 1. Oktober 1920 noch keine Verst\u00e4ndigung \u00fcber die Bedingungen der \u00dcbernahme erzielt ist, entscheidet der Staatsgerichtshof.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 172<\/em><em><br \/>\n(1) Bis zum Inkrafttreten des Reichsgesetzes \u00fcber den Staatsgerichtshof \u00fcbt seine Befugnisse ein Senat von sieben Mitgliedern aus, wovon der Reichstag vier und das Reichsgericht aus seiner Mitte drei w\u00e4hlt. Sein Verfahren regelt er selbst.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 173<\/em><em><br \/>\n(1) Bis zum Erla\u00df eines Reichsgesetzes gem\u00e4\u00df Artikel 138 bleiben die bisherigen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften bestehen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 174<\/em><em><br \/>\n(1) Bis zum Erla\u00df des in Artikel 146 Abs. 2 vorgesehenen Reichsgesetzes bleibt es bei der bestehenden Rechtslage. Das Gesetz hat Gebiete des Reichs, in denen eine nach Bekenntnissen nicht getrennte Schule gesetzlich besteht, besonders zu ber\u00fccksichtigen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 175<\/em><em><br \/>\n(1) Die Bestimmung des Artikel 109 findet keine Anwendung auf Orden und Ehrenzeichen, die f\u00fcr Verdienste in den Kriegsjahren 1914-1919 verliehen werden sollen.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 176<\/em><em><br \/>\n(1) Alle \u00f6ffentlichen Beamten und Angeh\u00f6rigen der Wehrmacht sind auf diese Verfassung zu vereidigen. Das N\u00e4here wird durch Verordnung des Reichspr\u00e4sidenten bestimmt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Artikel 177<\/em><em><br \/>\n(1) Wo in den bestehenden Gesetzen die Eidesleistung unter Benutzung einer religi\u00f6sen Eidesform vorgesehen ist, kann die Eidesleistung rechtswirksam auch in der Weise erfolgen, da\u00df der Schw\u00f6rende unter Weglassung der religi\u00f6sen Eidesform erkl\u00e4rt: &#8222;,ich schw\u00f6re&#8220;. Im \u00fcbrigen bleibt der in den Gesetzen vorgesehene Inhalt des Eides unber\u00fchrt.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 178<\/em><\/strong><strong><em><br \/>\n<\/em><\/strong><em>(1) Die <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/ksr\/verfksr.html\">Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871<\/a> und das <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/wr\/vorl-reichsgewalt_ges.html\">Gesetz \u00fcber die vorl\u00e4ufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919<\/a> sind aufgehoben. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Somit wird auf einem bisher bestehenden Staatsgebiet eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die keinen Geltungsbereich beschreibt <\/strong>(also \u00fcberall und nirgendwo gelten kann)<strong>; Die nicht vom Deutschen Volk beschlossen wurde <\/strong>(siehe auch Artikel 181 dieser Verfassung)<strong>; Die durch die beiden verfassunggebenden Organen Bundesrath und Reichstag nie zugestimmt wurde; <\/strong><strong>Die eine Volk beschreibt, da\u00df nach dem Reichs- und Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetz <\/strong>(RuStaG)<strong> vom 22. Juli 1913 zu einem anderen Staat geh\u00f6rt, wie das Reich (W.R.) selbst best\u00e4tigt.<\/strong> <\/span><strong><em><br \/>\n<\/em><\/strong><em>(2) Die \u00fcbrigen Gesetze und Verordnungen des Reichs bleiben in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Aus der Sicht eines Verfassungsrechtler geht dies nicht so einfach, denn mit dem Erl\u00f6schen der Verfassung, erlischt der Geltungsbereich aller damit verbunden Gesetze. <\/strong><strong>Es beweist allerding eindeutig, da\u00df durch die Weimarer Republik das alte Deutsche Reich in seiner Gesamtheit und Rechtsverbindlichkeit auch weiterhin so bleibt wie es am 28. Oktober 1918 bestanden hatte.<\/strong><\/span> <em>Die Bestimmungen des am 28. Juni 1919 in Versailles unterzeichneten Friedensvertrags werden durch die Verfassung nicht ber\u00fchrt.<\/em> <span style=\"color: #ff0000;\"><strong><u>Nicht ber\u00fchrt hei\u00dft allerdings anerkannt!<\/u><\/strong>[Somit wurde und wird heute noch, das Versailler Diktat anerkannt]<strong> Warum wird hier nicht \u201e<u>diese<\/u>\u201c Verfassung geschrieben sondern nur <u>die<\/u> Verfassung?<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><span style=\"color: #ff0000;\">An dieser Stelle mu\u00df jeder ehrliche und aufrichtige deutsche Patriot, oder Freiheitsk\u00e4mpfer oder Friedensbotschafter, egal wie er sich nennen m\u00f6chte, erwachen. DU DEUTSCHER jetzt entscheidest Du, ob Du weiterhin Dich und deine Heimat den Fremdm\u00e4chten unterwerfen wirst, oder ob auch Du es erkennst, da\u00df wir gemeinsam dies \u00e4ndern k\u00f6nnen.<\/span><br \/>\n<span style=\"color: #ff0000;\">Das Versailler Diktat war nie ein Friedensvertrag, kann aber von uns gemeinsam, f\u00fcr alle Ewigkeit aufgel\u00f6st werden.<\/span><br \/>\n<\/strong><em>[Satz 3 eingef\u00fcgt durch Reichsgesetz vom 06.08.1920 (RGBl. 1920, S. 1566):<br \/>\nMit R\u00fccksicht auf die Verhandlungen bei dem Erwerbe der Insel Helgoland kann zugunsten ihrer einheimischen Bev\u00f6lkerung eine von Artikel <a href=\"http:\/\/www.documentarchiv.de\/wr\/wrv.html#Artikel_17\">17<\/a> Abs. 2 abweichende Regelung getroffen werden.]<strong><br \/>\n<\/strong>(3) Anordnungen der Beh\u00f6rden, die auf Grund bisheriger Gesetze in rechtsg\u00fcltiger Weise getroffen waren, behalten ihre G\u00fcltigkeit bis zur Aufhebung im Wege anderweiter Anordnung oder Gesetzgebung.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 179<\/em><\/strong><strong><em><br \/>\n<\/em><\/strong><em>(1) Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf Vorschriften und Einrichtungen verwiesen ist, die durch diese Verfassung aufgehoben sind, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Einrichtungen dieser Verfassung<\/em><strong><em>. <\/em><\/strong><em>Insbesondere treten an die Stelle der Nationalversammlung der Reichstag<\/em><strong><em>,<\/em><\/strong><em> an die Stelle des Staatenausschusses der Reichsrat, an die Stelle des auf Grund des Gesetzes \u00fcber die vorl\u00e4ufige Reichsgewalt gew\u00e4hlten Reichspr\u00e4sidenten der auf Grund dieser Verfassung gew\u00e4hlte Reichspr\u00e4sident.<br \/>\n(2) Die nach den bisherigen Vorschriften dem Staatenausschu\u00df zustehende Befugnis zum Erla\u00df von Verordnungen geht auf die Reichsregierung \u00fcber; sie bedarf zum Erla\u00df der Verordnungen der Zustimmung des Reichsrats nach Ma\u00dfgabe dieser Verfassung. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Hier in Artikel 179 tritt der Reichstag an die Stelle der Nationalversammlung,<\/strong><strong> somit \u00fcbernimmt der Reichstag die Rechte und Pflichten der Nationalversammlung. Wie kann dann im nachfolgenden Artikel 181, die Nationalversammlung diese Verfassung beschlie\u00dfen, wenn sie doch hier in 179 schon der Reichstag sein mu\u00df?<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 180<\/em><\/strong><em><br \/>\n<\/em><em>Bis zum Zusammentritt des ersten Reichstags gilt die Nationalversammlung als Reichstag. <\/em><em>Bis zum Amtsantritt des ersten Reichspr\u00e4sidenten wird sein Amt von dem auf Grund des Gesetzes \u00fcber die vorl\u00e4ufige Reichsgewalt gew\u00e4hlten Reichspr\u00e4sidenten gef\u00fchrt. <\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Geht es noch klarer, wie in Artikel 179 schon erkannt? Es steht doch damit fest, da\u00df ab diesem Moment die Nationalversammlung als Reichstag gilt. <\/strong><strong>Es steht aber auch fest, da\u00df mit dieser Verfassung <u>ohne Geltungsbereich<\/u>, <u>mit der Anerkennung des Versailler Diktates<\/u>, mit dem Tatbestand von Verfassungsbetrug und Verfassungshochverrat, alle Rechte auf Eigentum, W\u00fcrde, Ehre und Heimat dem gesamten Deutschen Volk auf ewige Zeiten verwehrt wird. Diese abscheuliche, entw\u00fcrdigende und hasserf\u00fcllte Enteignung <\/strong>(Versailler Diktat),<strong> in Kraft gesetzt durch dieses Erm\u00e4chtigungsgesetz mit der Bezeichnung \u201eWeimarer Verfassung\u201c, ist einmalig in der Geschichte der Menschheit und nicht ann\u00e4hernd zu vergleichen mit der Zeit die danach kam und bis heute durch unser Fehlverhalten fortgesetzt wird.<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong><em>Artikel 181<\/em><\/strong><strong><em><br \/>\n<\/em><\/strong><em>(1) Das deutsche Volk hat durch seine Nationalversammlung diese Verfassung beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage ihrer Verk\u00fcndung in Kraft.<\/em><em><br \/>\n<\/em><em><br \/>\n<\/em><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Weitere Kommentare sind \u00fcberfl\u00fcssig!<\/strong><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u00a0Schwarzburg, den 11. August 1919. <\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Reichspr\u00e4sident:<br \/>\nFriedrich Ebert<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Reichsministerium:<br \/>\nBauer,<br \/>\nErzberger, Hermann M\u00fcller, Dr. David, Noske,<br \/>\nSchmidt, Schlicke, Giesberts, Dr. Mayer, Dr. Bell<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"color: #ff0000;\"><strong>Diese Verfassung ist der Dolchsto\u00df gegen das Deutsche Volk, gegen das wahre Deutsche Reich, gegen das Recht auf Heimat, gegen die Freiheit und den Frieden aller V\u00f6lker dieser Erde und gegen das Recht auf Eigentum. Auf der Basis der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Anerkennung dieser Verfassung, unterwirft sich das Deutsche Volk den Versailler Diktat und zieht somit alle V\u00f6lker dieser Erde unter das Joch der ewigen Versklavung. Demgem\u00e4\u00df ist das kleinste \u00dcbel an die Bef\u00fcrworteter dieser Verfassung, der Vorwurf von Hochverrat und Verfassungshochverrat.<\/strong><\/span><\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000;\"><strong><u>Nur das freie, selbstbewu\u00dfte Deutsche Volk kann dieses Joch ablegen.<\/u><\/strong><\/span><\/p>\n<p>Durch Erhard Lorenz, in roter Schrift kommentiert am 23.02.2011<\/p>\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.verfassung-deutschland.de\/weimarer-verfassung\/Fragen-Kritik-zurWRVerfassung-1919.pdf\">Hier kann die pdf-Datei heruntergeladen werden<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die [nichtige] Verfassung des Deutschen Reichs [&#8222;Weimarer Reichsverfassung&#8220;] Der Dolchsto\u00df gegen das Deutsche Volk, dem ewigen Bund, Deutschland und des Deutschen Reiches. 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