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Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen Staatsterrorismus

Reichsamt zur Bereinigung von politisch-, juristisch- und publizistischen
Staatsterrorismus
Abkürzung: „RaBeStTe“

RGBl-1107231-Nr14-Erlass-RaBeStTe

Dieses Reichsamt ist nach über 100 Jahren der vorsätzlichen Täuschung nicht mehr zu verhindern und eine Bereinigung kann nur erfolgen, wenn die Personen endlich in der Öffentlichkeit beim Namen genannt werden.

Es soll die Ernsthaftigkeit des Volkes unterstützen und beflügeln, um endlich eine wahrhaftige und friedliche Weltordnung herzustellen, deren Stärke und Macht im freien Willen des Einzelnen und der einzelnen Völker, gelebt werden kann. Dieses Reichsamt muß von Personen besetzt sein, die eine neutrale Position gegenüber dem Volk, dem Staat und der staatlichen Führung einnehmen können. Die betreffenden Personen müssen vor Manipulationen abgesichert sein.

RGBl-0912002-Nr5-Staats-Volksschutzgesetz-A070210

Verordnungen des RaBeStTe-Amtes zur Entnazifizierung des Deutschen Reiches

Hinweis – WARNUNG

Wer sich auf das RuStAG 1913 bezieht und die Verfassung des Deutschen Reiches ablehnt, indem er die Weimarer Verfassung oder sonstige Verfassungen anerkennt, verliert seine Staatsangehörigkeit. Wer auf dem Staatsgebiet  des rechtsfähigen Deutschen Reiches eine Selbstverwaltung, einen neuen Staat, der sonstige Vereine und Gesellschaften gründet ohne die Genehmigung des Deutschen Reiches, begeht Landes- und Hochverrat am Staat und am Deutschen Volk.
Wer sich prinzipell von allem Staatsrecht abwendet, ist ein Staatenloser und hat kein Recht auf Recht nur mit Gewalt. 

Staatsterrorismus bezeichnet eine Gewaltakte die als terroristisch eingestuft und durch die ausübende Staatsgewalt z.B. Militär, Polizei, Justiz vollzogen oder durch eine nichtsouveräne Regierung gefördert werden. Staatsterrorismus bezeichnet insofern feindselige Aktionen außerhalb eines erklärten Krieges gegen zivile Ziele beziehungsweise unter bewußter Inkaufnahme ziviler Opfer beim angegriffenen Ziel; seien es Menschenleben oder lebenswichtige Einrichtungen. Staatsterroristische Akte können auch gemeinsam von mehreren Staaten begangen werden (siehe Beispiele).

Der Terror ( lateinisch der Schrecken, von terrere – in Schrecken versetzen) ist die systematische und oftmals willkürlich erscheinende Verbreitung von Angst und Schrecken durch ausgeübte oder angedrohte Gewalt um Menschen gefügig zu machen und besonders zur Erreichung politischer sowie wirtschaftlicher Ziele, was man als Terrorismus bezeichnet.

Der lateinische Ausdruck territio (deutsch „Territion“ Schreckung) bezeichnet das Zeigen der Folterinstrumente, eine Vorstufe der Folter, die oft bereits ausreichte, um ein Geständnis zu erzwingen.

Terror war ursprünglich bei den alten Vordenkern des Liberalismus eine dem Staat zugeschriebene legitime Funktion. Für Thomas Hobbes war der „Schrecken gesetzlicher Bestrafung“ (terror of legal punishment) eine notwendige Voraussetzung eines Staatswesens, dem auf der anderen Seite „der Schrecken der Macht“ (the terror of some power) entsprach.

Das Gewaltmonopol des Staates bezeichnet die ausschließlich staatlichen Organen vorbehaltene Legitimation, physische Gewalt auszuüben oder zu legitimieren. Es ist ein Prinzip aller modernen Staaten und gilt als eine der Grundlagen für das Funktionieren des Rechtsstaates. Der Begriff wurde von dem Soziologen Max Weber in seiner Schrift Politik als Beruf geprägt, aber Grundzüge sind bereits in der politischen Philosophie von Thomas Hobbes vorhanden (speziell der Leviathan).

Motivation:

Die Rechtsordnung demokratischer Staaten kennt auch Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates. Dazu zählt etwa das Recht, sich mit Gewalt gegen rechtswidrige Angriffe zu wehren ( Notwehr) und sich vor sonstigen Gefahren zu schützen ( Notstand).

Weitgehend anerkannt ist ein privates Widerstandsrecht für den Fall, daß die staatliche Rechtsordnung versagt oder der Staat selbst zur Bedrohung für die Rechte der Bürger wird. Im deutschen Grundgesetz ist dies im Artikel 20 Absatz 4 festgehalten (Widerstandsrecht in Deutschland).

Staatsterrorismus

Während mit der Niederschlagung des NS-Regimes noch Einigkeit bestand, daß es Staatsterror gibt, z.B. die Novemberpogrome 1938, scheint sich die heutige Politik etwas davon zu versprechen, wenn sie den Begriff Staatsterrorismus meidet und den tatsächlich vorhandenen Staatsterrorismus auf von Geheimdiensten gesteuerten Terrorgruppen in anderen Ländern konzentriert.

Motiv solcher Leugnung dürfte sein, daß sich nichtstaatlicher bzw. antistaatlicher Terrorismus häufig als Reaktion auf Staatsterrorismus zu legitimieren versucht.

Aber wie hilflos und falsch die Staatsterrorismus-Leugnung ist, zeigt sich auch daran, wenn behauptet wurde, daß die Taliban mittels dem Staat Afghanistan einen staatlichen Terrorismus gegen die Welt veranstaltet hätten.

Der Terroristenpropaganda läßt nicht begegnen, indem staatlicher Terror bzw. staatliche Verbrechen geleugnet werden, denn zu offenkundig gibt den Staatsterrorismus und zu häufig besteht die Wechselwirkung zwischen Terrorismus und Staatsterrorismus, dessen Dimension mit untenstehender Liste nur angedeutet werden.

Terroristenpropaganda läßt sich auf der abstrakteren Ebene nur mit dem Hinweis begegnen, daß sich das Unrecht mehrt, wenn Unrecht mit Unrecht vergolten werden dürfte.

Terroristenpropaganda läßt sich auf der konkreten Ebene nur mit dem Hinweis begegnen, wie häufig ausgerechnet Menschen einem „Kampf“ geopfert werden, die mit dem Streit wenig bzw. nichts zu tun haben, während die eigentlichen Streitbetreiber bestens bewacht und geschützt ihr mörderisches Dasein fortsetzen können.

Wo liegen die Unterschiede zwischen Terrorismus und Staatsterrorismus?

  1. Der juristische Vergleich
  2. a) Nichtstaatlicher Terrorismus setzt sich über das staatliche Recht hinweg.
  3. b) Staatsterrorismus schafft sich die Paragraphen, mittels derer er zum Unrecht schreiten darf.
  4. c) Es gibt überdies noch eine Menge von Mischformen halbstaatlichen Terrorismus, wenn der Staat beispielsweise nichtstaatlichen Terrorismus trotz gegenteiliger Gesetze gewähren läßt, aa) um Oppositionelle oder bb) Minderheiten zu unterdrücken, cc) um gegen andere Staaten „unerklärte Krieg“ zu führen.
    Umgekehrt gibt es halbnichtstaatlichen Terrorismus, wenn beispielsweise die Mafia staatliche Strukturen durchdringt, um zusätzlich durch Staatswillkür die Widersacher des eigenen Terrors kalt zu machen.
  5. Der qualitative Vergleich

Nichtstaatlicher Terrorismus und Staatsterrorismus wollen gesellschaftliche und/oder internationale Streitigkeiten nicht auf dem Wege des Rechts und demokratisch austragen, sondern mittels Gewalt.

Zunächst noch die Klarstellung, daß unter Staatsterrorismus ein Terrorismus des Staates gegen Oppositionelle und Unbeteiligte zu verstehen ist.

  1. Der Ressourcen-Vergleich
  2. a) Nichtstaatlicher Terrorismus verfügt über Menschen, die er sich quasi im „Schwarzmarkt der Meinungen“ beschaffen kann, also in dem Maße, wie der Staat entweder an eigener Legitimation einbüßte und Extremismus/Terrorismus in der Bevölkerung ideologisch Raum greift.
  3. b) Staatlicher Terrorismus verfügt über Menschen per Einberufungsbefehl.
  4. c) Nichtstaatlicher Terrorismus verfügt über Mittel, die er sich quasi im „Schwarzmarkt der Materialien“ beschaffen kann. Seine Mordinstrumente sind für den „ordentlichen Krieg“ meist zu klein dimensioniert und (vorerst) auch kleiner in der Wirkung, solange Terroristen der Zugriff auf staatliche „Errungenschaften“ wie Atomwaffen und andere Massenvernichtungsmittel nicht gelingt bzw. es an Unterstützung seitens anderer Staaten fehlt, aber auch deren Hilfe wären durch Staatsgrenzen und Geheimhaltungen gehemmt.
  5. d) Staatlicher Terrorismus hat den Zugriff auf die öffentlichen Finanzen einschließlich der Möglichkeit zur  Staatsverschuldung. Daraus kann der Staat den Wissenschaftsbetrieb, die Industrie und (siehe oben) den Einberufungsbefehl für seine Ziele aktivieren. Der Staatsterrorismus kann also in Dimension der Volkswirtschaft Gewaltanwendungen vorbereiten und realisieren, eine Diktatur errichten und zwischenstaatliche Kriege führen.
  6. Der politische Vergleich

Nichtstaatlicher Terrorismus richtet sich gegen einzelne Interessengruppen innerhalb der Gesellschaft oder gegen sucht sich die Opfer willkürlich, um aus  gegen In den meisten Fällen erscheinen mir Terrorismus und Staatsterrorismus wie Kehrseiten der selben Medaille, die sich aus der Gegenseitigkeit zu legitimieren versuchen, aber letztlich nicht können, denn Terror war, ist und bleibt, was nach allem wahren Recht und Gewissen verboten ist: Gewaltdrohung und Gewaltanwendung ohne Notwehr, Nothilfe zu sein.

Oder anders gesagt: Betrachten wir nichtstaatlichen und staatlichen Terrorismus in den Methoden und zugespitzt in seinen Zielen, so ist die Methode identisch Gewalt und das Ziel die eigene Macht.

Der nichtstaatliche Terrorismus riskiert den Bürgerkrieg und scheut keine Eskalation. Der staatliche Terrorismus riskiert die Diktatur und den zwischenstaatlichen Krieg.

  1. Der Moral-Vergleich

Nichtstaatlicher und staatlicher Terrorismus sind mir moralisch betrachtet gleichermaßen antiwertig.

  1. Der Motive-Vergleich

Zu den vorstehenden Vergleichen 1, 2, 4 und 5 gehört immer auch die Betrachtung der Täter-Motive: Terror und Krieg dürften nur äußerst selten von „Idealisten“ gemacht sein, auch wenn häufig Idealisten die unmittelbar ausführenden Mörder sind, an deren Idealismus die Anstifter und Ermöglicher appellieren. Einen Idealismus, der nicht nur über Leichen geht, sondern auch die Selbstaufopferung einschließt.

Das wahre Motive der Hinterleute politischer Verbrechen ist die rücksichtslose Gewinnsucht, sei es persönlicher Bedeutungsgewinn, Macht oder materieller Vorteil aus dem Streit und den Verlusten anderer.

Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund und schließt die Rechtswidrigkeit einer ansonsten als Straftat normierten  Handlung aus.

Definition:

Notwehr ist eine Verteidigungshandlung, die erforderlich ist,  um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich (oder einem anderen = Nothilfe)  abzuwenden.

„Angriff“ = ein Rechtsgut muß Angriffsziel sein,

„gegenwärtig“ = Angriffshandlung muß unmittelbar bevorstehen, andauern, noch nicht beendet sein; daraus folgt, daß Rache keine Notwehr ist und rechtswidrig bleibt,

„rechtswidrig“ = Angreifende kann sich seinerseits nicht auf Rechtfertigungsgründe berufen; wenn sich der Angreifer irrtümlich in z.B. Notwehr glaubt, so schließt sein Irrtum die Rechtswidrigkeit nicht aus und der Angegriffene kann sich notwehren,

„erforderlich“ = mildeste Mittel zur effektiven Vereitelung/Abwehr/Beendigung des Angriffs; einer Rechtsgüterabwägung bedarf es nicht, aber Rechtsmißbrauch sollte Prüfstation sein

Notstand ist der Zustand gegenwärtiger Gefahr für rechtlich geschützte Interessen, dessen Abwendung nur auf Kosten fremder Interessen möglich ist. Der Begriff „Notstand“ ist in Deutschland ein Rechtfertigungsgrund (mit Ausnahme des entschuldigenden Notstandes,  StGB, und wohl auch des Nötigungsnotstandes), der die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung beseitigt. Der Notstand ist stets von der Notwehr abzugrenzen, diese geht dem Notstand vor. Verfassungsmäßig bezeichnet der Notstand eine gefährliche Situation, die durch schnelles Handeln bereinigt werden muß.

Strafrecht

Das Strafrecht kennt zwei verschiedene Notstände: Den rechtfertigenden Notstand und den entschuldigenden Notstand. Beide sind voneinander abzugrenzen.

Rechtfertigender Notstand

Die Prüfung des Notstandes  findet auf der Ebene der Rechtswidrigkeit im dreigliedrigen Deliktsaufbau statt. Hier kommt es nach dem Wortlaut daher auf eine gegenwärtige Gefahr an. Die Gegenwärtigkeit ist (im Nachhinein) aus einer objektiven Betrachtung zu ermitteln: Würde ein objektiver Dritter zu dem Ergebnis kommen, daß die Gefahr in einem bestimmten Augenblick, alsbald oder länger andauernd in einen Schaden umschlagen kann? Die Notstandshandlung muß das relativ mildeste Mittel und die Gefahr nicht anders abwendbar sein. Zwischen dem zu beeinträchtigenden und zu erhaltenden Gütern muß eine Interessenabwägung stattfinden. Schließlich wird auch eine Prüfung der Angemessenheit verlangt.

Entschuldigender Notstand

Anders als die Rechtfertigungsgründe beseitigt der entschuldigende Notstand nicht die Rechtswidrigkeit einer tatbestandsmäßigen Handlung, sondern führt zur Schuldlosigkeit.

Hier ist zu beachten, daß die schützenswerten Rechtsgüter lediglich Leib, Leben und Freiheit sein dürfen. Der zu schützende Personenkreis ist auf den Täter, seine Angehörige oder ihm nahestehende Personen begrenzt. Im übrigen muß die Notstandshandlung erforderlich sein und die Hinnahme der Gefahr unzumutbar. Schließlich muß wiederum ein Rettungswille gegeben sein.

Nötigungsnotstand

Ebenfalls lediglich als Entschuldigungsgrund angesehen wird der Nötigungsnotstand oder Befehlsnotstand. Hier beugt sich der Täter einer übermächtigen Drohung oder eines Befehls, um Gefahren von sich abzuwenden. Sowohl Drohung beziehungsweise Nötigung als auch Befehl müssen rechtswidrig sein. Gegen eine Rechtfertigung des Täters, der im Nötigungs- oder Befehlsnotstand handelt, spricht die aus der Rechtfertigung erwachsende Duldungspflicht des Opfers. Nach der herrschenden Auffassung wird daher diese Notstandsform dem entschuldigenden Notstand zugeordnet  

Und hier finden Sie den Pranger, der bedauerlicherweise nicht mehr zu verhindern war.

Staatsverleugner, Reichsbürger, Hochverräter und Täuscher- Reichspranger

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